Problem Wohnsitzauflage

 

Laut Bund-Länder-Einigung liege ein Härtefall im Sinne des § 12a Abs. 5 Nr. 2c AufenthG vor, da durch den Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt aber einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat.
Den Inhalt der Einigung, der im Rahmen der Bund-Länder-Besprechung zur Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 13. September 2016 getroffen wurde, finden Sie hier.
Einzig das Bundesland NRW behält sich eine abweichende Praxis vor.

Der Paritätische Gesamtverband hat aufgrund der neuen Entwicklungen auch seine Arbeitshilfe zur Wohnsitzauflage aktualisiert, Sie finden Sie hier.