Weiterhin „fiktive Prüfung“

Innenausschuss und Bundestag stoppen Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Die Bundesregierung hatte geplant, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger*innen aufgrund eines nur „fiktiv“ bestehenden Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG zu streichen. Dies hätte bedeutet, dass es zum Beispiel für unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern noch schwieriger geworden wäre, einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen geltend zu machen.
Der Innenausschuss und der Bundestag hat die Streichung dieser „fiktiven Prüfung“, die in einem neuen § 11 Abs. 14 S. 2 FreizügG vorgesehen gewesen war, nun erfreulicherweise aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Dazu schreibt die taz hier.

Anmerkung: Diese gesetzliche Regelung hat übrigens nichts zu tun mit dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO 492/2011 für Schulkinder von ehemals erwerbstätigen Eltern, den der EuGH in einem Urteil am vergangenen Dienstag festgeschrieben hat.

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