Umfassende Integrationsverhinderung für Asylsuchende, die ab 1. August einreisen!

Am Wochenende hat das BMAS ein „Faktenpapier zum Migrationspaket“ veröffentlicht, nach dem die Vermutung einer „guten Bleibeperspektive“ für Asylsuchende aus Iran, Irak und Somalia ab 1. August 2019 nicht mehr bestehen soll. Vielmehr soll diese nur noch für Asylsuchende aus Syrien und Eritrea angenommen werden. Für welche Gruppen eine „gute Bleibeperspektive“ angenommen wird, wird vom Bundesinnenministerium festgelegt und von den anderen Ministerien und Bundesbehörden übernommen. Die Festlegung der „guten Bleibeperspektive“ gleicht dabei eher einer mittelmäßigen Kristallkugel als einem objektiven und realitätsgerechten Verfahren: Das einzige Kriterium ist dabei eine Gesamtschutzquote bei den BAMF-Entscheidungen von mindestens 50 Prozent. Es handelt sich somit um eine rein schematische Prüfung, die individuelle Aspekte (wie besonderer individueller Schutzbedarf, schwere Erkrankungen, familiäre Bindungen, Ausbildung oder Beschäftigung) komplett ausblendet. Zudem stellt die Quote allein auf die BAMF-Entscheidungen ab und ignoriert, dass in vielen Fällen die Gerichte eine ablehnende BAMF-Entscheidung korrigieren – die Schutzquote also in Wirklichkeit bei vielen Herkunftsstaaten sehr viel höher liegt. Zudem gibt es eine Reihe von Herkunftsstaaten, bei denen die BAMF-Schutzquote zwar über 50 Prozent, aus denen aber nur relativ wenige Asylsuchende kommen: So lag die BAMF-Schutzquote im Jahr 2018 bei folgenden weiteren Herkunftsstaaten bei mindestens 50 Prozent: Mauritius, Honduras, Mexico, China (Hongkong), Bahrein, Myanmar, Vereinigte Arabische Emirate, Staatenlos. Und: Im ersten Quartal 2019 haben über 1.500 Menschen aus der Türkei einen Schutzstatus vom BAMF erhalten, dies entspricht einer Quote von 50,2 Prozent. Die „gute Bleibeperspektive“ wird dennoch verneint. Übrigens: Auch für Afghanistan liegt die BAMF-Gesamtschutzquote nach wie vor bei über 40 Prozent und nach VG-Entscheidungen nochmal deutlich höher!

Die formale Annahme einer „guten Bleibeperspektive“ entscheidet für Asylsuchende mit darüber, ob frühzeitig eine sprachliche und arbeitsmarktliche Teilhabe ermöglicht oder verhindert wird. Insbesondere für folgende Maßnahmen ist die Annahme einer „guten Bleibeperspektive“ für Asylsuchende (nicht jedoch für Geduldete oder Personen mit Aufenthaltserlaubnis!) von entscheidender Bedeutung:
– Zugang zu Integrationskursen
– Zugang zu berufsbezogenen Deutschkursen
– Frühzeitige aktive Arbeitsförderung (z.B. Förderung durch das Vermittlungsbudget, etwa für Kostenübernahme beim Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen).

Die Neu-Festlegung der „Bleibeperspektive“ heißt im Ergebnis: Keine Asylsuchende, die ab 1. August 2019 einreist, wird einen Integrationskurs oder berufsbezogenen Deutschkurs besuchen können oder in den ersten (künftig: neun!) Monaten eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung in Anspruch nehmen können - außer sie ist Staatsangehörige von Syrien oder Eritrea.


Die zugleich im „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ vorgesehenen Öffnungen bei den Integrationskursen und der berufsbezogenen Deutschförderung, nach denen ab 1. August viele Asylsuchende unabhängig vom Herkunftsstaat einen Sprachkurs besuchen können sollen, werden dabei – anders als dies in der Fachöffentlichkeit zum Teil wahrgenommen wird – allenfalls eine kurzfristige Wirkung entfalten. Man könnte sie auch Strohfeuer nennen.

Denn:

  • Die Öffnung gilt nur für Asylsuchende, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind. Es handelt sich also um eine zeitlich eng begrenzte Übergangsregelung. Hierbei ist notwendige Voraussetzung für den Zugang zum Sprachkurs, dass eine „Arbeitsmarktnähe“ besteht und (sofern keine Beschäftigung ausgeübt wird) mindestens eine Arbeitsuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgt (Ausnahme: Asylsuchende aus Syrien und Eritrea, sowie Eltern mit Kindern, deren Betreuung nicht gesichert ist). Die Betroffenen sollten künftig daher an die Arbeitsagenturen zwecks Arbeitsuchendmeldung vermittelt werden, da dies in vielen Fällen Bedingung für den Sprachkurs sein wird. Fraglich wird jedoch sein, ob auch Asylsuchende in Landeslagern sich arbeitsuchend melden können, obwohl sie (künftig) in den ersten neun Monaten des Aufenthalts einem Arbeitsverbot unterliegen. Unserer Auffassung nach ist dies möglich, da für die Arbeitsuchendmeldung im Gegensatz zur Arbeitslosmeldung keine „Verfügbarkeit“ für den Arbeitsmarkt erfüllt sein muss. Übrigens: Eine einmal erteilte Zulassung zum Sprachkurs erlischt nicht, wenn die Definition der Bleibeperspektive sich geändert hat oder statt der Aufenthaltsgestattung eine Duldung erteilt wird.
  • Klar ist hingegen: Asylsuchende, die künftig (ab 1. August) einreisen werden, erhalten nur noch dann einen Zugang zu den Sprachangeboten, wenn für sie die „gute Bleibeperspektive“ gewahrsagt wird, sie also aus Syrien oder Eritrea stammen. Hier gibt es eine aktualisierte Übersicht zum Zugang zu Sprachkursen ab 1. August 2019.
  • Auch eine aktive Arbeitsmarktförderung (z.B. Maßnahmen nach §45a, Förderung aus dem Vermittlungsbudget) in den ersten neun Monaten in der Landeseinrichtung wird es nur noch für Menschen aus Syrien und Eritrea geben. Alle anderen werden während des Asylverfahrens in den ersten neun Monaten im Landeslager davon ausgeschlossen sein. Und künftig sollen ja alle Asylsuchenden sogar 18 Monate lang im Landeslager leben müssen. Das heißt übrigens auch: Es wird künftig für eine Asylsuchende etwa aus Iran oder der Türkei neun Monate lang keine Kostenübernahme für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation durch die Arbeitsagentur möglich sein – verstehe das, wer will!


Unterm Strich bleibt festzustellen: Für bereits jetzt in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete gibt es ein paar (unzureichende) Öffnungen bei der Sprachförderung und insbesondere der Ausbildungsförderung. Im Gegenzug wird für ab 1. August einreisende Asylsuchende durch die neu festgelegte „gute Bleibeperspektive“, vor allem aber durch neue Arbeitsverbote, drastisch verlängerte Lagerunterbringung und massive Sozialleistungskürzungen jegliche gesellschaftliche und soziale Teilhabe systematisch verhindert. Dies ist ein gewaltiger Rückschritt. Der Rechtsruck lässt grüßen.

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