Schüler*innen-PCs im SGB II, SGB XII und AsylbLG

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 1. Februar 2021 eine Weisung veröffentlicht, nach der die Jobcenter für alle Schüler*innen im SGB II-Leistungsbezug zur Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte im Rahmen eines Zuschusses verpflichtet werden, wenn sie nicht anderweitig (z.B. als Leihgeräte) bereitgestellt werden. Das ist erst einmal sehr erfreulich. Anders als für den Rechtskreis SGB II gibt es für das SGB XII, das AsylbLG und das SGB VIII allerdings keine entsprechend eindeutige Weisungslage und auch die gesetzlichen Grundlagen sind andere. Dennoch ist klar: Schüler*innen im SGB XII und AsylbLG können und dürfen bei gleicher Bedarfslage nicht schlechter gestellt sein, als im SGB II. Daher soll diese Arbeitshilfe die Rechts- und Weisungslage darstellen und Argumente liefern für folgende Leistungsberechtigte:
– SGB II
– Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
– Überbrückungsleistungen / Härtefallleistungen nach §23 Abs.3 S.3ff SGB XII
– Analogleistungen nach §2 AsylbLG
– Grundleistungen nach §3 AsylbLG
– Gekürzte Leistungen nach §1a AsylbLG
– Jugendhilfe / SGB VIII.

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