Kindergeldausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger*innen

Im Windschatten der ausländerrechtlichen Verschärfungsorgie, die heute auf der Tagesordnung steht, geht – wenig beachtet – der nationalistische Umbau des Sozialstaats weiter: Der Bundestag hat gestern (6. Juni) mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU, SPD sowie der AfD das so genannte „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ verabschiedet. Das Gesetz hat neben massiven Ausweitungen der Kontrollmöglichkeiten durch den Zoll gegen „Schwarzarbeit“, Arbeitsausbeutung und „Scheinarbeitsverhältnisse“ – der Deutsche Anwaltsverein spricht „von einer Art Rasterfahndung“ – vor allem zwei Inhalte, die zur weiteren Prekarisierung, Kriminalisierung und sozialen Entrechtung von Unionsbürger*innen führen werden:

Das Verbot, die Arbeitskraft in so genannten „Tagelöhnerbörsen“ (dem so genannten „Arbeiterstrich“) anzubieten. Der Zoll darf in diesen Fällen Platzverweise aussprechen (§ 5a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und für die Arbeitsuchenden Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m Abs. 6 SchwarzArbG).


Unionsbürger*innen, sollen künftig in mehreren Fällen vom Kindergeldbezug in Deutschland ausgeschlossen sein (§ 62 Abs. 1a EStG):

  • In den ersten drei Monaten. Der Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn bereits in den ersten drei Monaten Einkünfte aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden.
  • Danach gilt der Ausschluss weiterhin, wenn das Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche besteht und sie vorher auch kein anderes Freizügigkeitsrecht erfüllt haben. Außerdem gilt der Ausschluss dem Wortlaut nach, wenn sie nur über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen in Schul- oder Berufsausbildung) verfügen, oder wenn sie kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen (Nicht-Erwerbstätige ohne ausreichende Existenzmittel).
  • Die Familienkassen müssen das Vorliegen der jeweiligen Freizügigkeitsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüfen. Bei Ablehnung des Kindergelds sind sie verpflichtet, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, „damit diese daraus Erkenntnisse für etwaige aufenthaltsrechtliche Auswirkungen erzielen kann“ – im Klartext: das Freizügigkeitsrecht entziehen kann (Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 1a EStG).
  • Die Neuregelungen betreffen nur Zeiträume der Neufeststellung von Kindergeldansprüchen, nicht aber bereits vor Inkrafttreten festgestellte Kindergeldansprüche (§ 52 Abs. 49a EStG).
  • Wenn die Familienkasse während eines laufenden Kindergeldbezugs feststellt, dass die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht mehr vorlagen, kann die Kindergeldzahlung ohne Bescheid vorläufig eingestellt werden.


Dies bedeutet: Unionsbürger*innen, die nicht erwerbstätig sind, werden künftig in vielen Fällen kein Kindergeld mehr erhalten. Dies ist besonders dramatisch, wenn auch keine Leistungen nach SGB II oder XII erbracht werden. Das Ziel der Bundesregierung ist dabei klar: Unionsbürger*innen sollen, soweit sie wirtschaftlich noch nicht verwertbar sind, vollständig von jeglichen staatlichen Leistungen ausgeschlossen werden.

Dieser Ausschluss ist nicht nur sozialpolitisch fatal. Es liegt auch auf der Hand, dass er mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist. Denn erst im Februar hatte der Europäische Gerichtshof noch geurteilt, dass für den Anspruch auf Kindergeld nicht verlangt werden darf, dass ein aktuelles oder früheres Beschäftigungsverhältnis vorliegt (EUGH, Urteil vom 7. Februar 2019, C?322/17). Daher sollten Betroffene, deren Anspruch auf Kindergeld künftig aufgrund des neuen Gesetzes abgelehnt wird, in jedem Fall Rechtsmittel dagegen einlegen.

Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die letzte Bundesratssitzung vor der Sommerpause ist am 28. Juni, so dass denkbar ist, dass das Gesetz schon im Juli oder August in Kraft treten wird.

Hier gibt es Stellungnahmen zum Kindergeldausschlussgesetz mit einer intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Europarechtswidrigkeit:
Stellungnahme Deutscher Anwaltsverein
Stellungnahme Deutscher Caritasverband
Stellungnahme GGUA
Stellungnahme Paritätischer Gesamtverband

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