Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu Saisonarbeit

Die BA-Zentrale hat eine Globalzustimmung zur Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer*innen erteilt. Darin stimmt sie der Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer*innen u.a. für folgende Gruppen pauschal zu:

  • Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel diese Beschäftigung nicht erlaubt,
  • Asylbewerber*innen, denen nach §61 Absatz1 Satz2 Nummer1 AsylG nach neun Monaten die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben ist, soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen,
  • Asylbewerber*innen, denen nach §61 Absatz2 AsylG nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden kann, soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen (die z.B. nicht mehr in Landeseinrichtungen wohnen müssen),
  • Geduldeten, denen nach §61 Absatz1 Satz2, zweiter Teilsatz, nach sechs Monaten Besitz der Duldung die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann (in Landeslagern), soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen und
  • Geduldeten, denen nach §32 Absatz1 BeschV nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden kann (außerhalb von Landeslagern), soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen.

Die Globalzustimmung gilt somit nur für die Fälle, in denen kein ausländerrechtliches Beschäftigungsverbot besteht. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist gem. §4a AufenthG dennoch erforderlich. Dies wird in den meisten Fällen nach Ermessen erteilt und nur in wenigen Fällen (nach neun Monaten Dauer des Asylverfahrens bei Gestatteten) als Anspruch. Die ausländerrechtlichen Beschäftigungsverbote werdebn durch die Globalzustimmung der BA nicht aufgehoben.

Die Regelung betrifft auch bestimmte Personen mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach dem neuen §18a und 18b), die zusätzlich zu ihrer eigentlichen Beschäftigung oder im Falle der Arbeitslosigkeit statt der eigentlichen Beschäftigung in der Landwirtschaft tätig werden wollen. Auch diese benötigen dafür eine Erlaubnis der ABH, die nach Ermessen erteilt werden kann.

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