Freizügigkeitsrecht von selbständigen Unionsbürger*innen besteht trotz Verlusten weiter

Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 30. November 2020 klargestellt, dass bei selbstständigen Unionsbürger*innen das Freizügigkeitsrecht als Selbstständige auch dann fortbesteht, wenn zeitweilig keine Umsätze oder Aufträge eingehen und aufgrund dieser Umsatzeinbrüche Verluste erwirtschaftet werden. „Eine selbstständige Tätigkeit endet dementsprechend auch nicht bereits mit dem Einbrechen von Aufträgen oder Umsätzen, sondern erst mit einer endgültigen Geschäftsaufgabe, oder wenn feststeht, dass mit der Tätigkeit niemals mehr ein Gewinn zu erzielen sein wird. Dies gilt umso mehr, wenn durch von vornherein vorübergehende gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, wie faktische Berufsausübungsverbote, Auftrags- oder Umsatzeinbrüche oder Verluste eintreten und sie somit nicht für immer zu erwarten sind, sofern es nicht zu einer dauerhaften Geschäftsaufgabe kommt.“

Das BMI stellt in dem Schreiben damit klar, dass trotz einer vorübergehenden Einstellung der selbstständigen Tätigkeit aufgrund corona-bedingter Berufsausübungsverbote oder Auftragseinbußen das originäre Freizügigkeitsrecht als Selbstständige gem. §2 Abs.2 Nr.2 FreizügG erhalten bleibt und dass die betroffenen Unionsbürger*innen damit nicht in den (eventuell zeitlich begrenzten) fortwirkenden Selbstständigenstatus gem. §2 Abs.3 Nr.2 FreizügG „herunterfallen“. Auch ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen bleibt für die Selbstständigen bei unfreiwilliger Unterbrechung ihrer selbstständigen Tätigkeit erhalten und endet nicht etwa nach einer gewissen Zeit.

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