Der EuGH hat am 19.11.2020 ein wichtiges Urteil zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern (und Deserteuren) aus Syrien getroffen: Das VG Hannover hatte in einem von Rechtsanwältin Susanne Schröder betriebenen Verfahren dem EuGH im März letzten Jahres hierzu verschiedene Fragen vorgelegt. Der Gerichtshof entschied nun, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Militärdienstverweigerung vom syrischen Staat als oppositioneller Akt ausgelegt werde. Diese Auslegung widerspricht der Entscheidungspraxis des BAMF sowie vieler deutscher Gerichte, die Betroffenen in vielen Fällen lediglich den subsidiären Schutzstatus zugesprochen hatten.
– Hier die Pressemitteilung des EuGH mit Link zum Urteil
– Hier eine Zusammenfassung der Entscheidung durch den Informationsverbund Asyl
– Hier ausführliche Entscheidungsbesprechungen von ProAsyl und verfassungsblog.de
Kriegsdienstverweigerer, denen in den letzten Jahren in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft verweigert wurde und deren Verfahren schon rechtskräftig abgeschlossen ist, sollten in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin jetzt prüfen, ob ein Folgeantrag gestellt werden sollte (einem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 zu den ungarischen Transitzonen zufolge stellt die Einstufung einer Verwaltungsentscheidung als unionswidrig durch den EuGH eine neue Erkenntnis dar, die einen Folgeantrag begründen kann – allerdings nicht automatisch, ein Antrag der Betroffenen wäre notwendig). Für diesen Schritt haben Betroffene drei Monate ab Kenntnisnahme der EUGH-Entscheidung Zeit. Um alle potenziell von dieser Regelung profitierenden Geflüchteten zu erreichen, hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen eine kurze Information in arabischer Sprache erstellt.
Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen
Pro Asyl hat Musterschriftsätze für die Asylfolgeanträge formuliert und online gestellt:
– für anwaltlich vertretene Folgeantragsteller
– für Antragsteller ohne anwaltliche Vertretung
Die Musterschriftsätze und weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite von Pro Asyl.