BMI zu den ausländerrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise

Das BMI bleibt sich selbst in der Corona-Krise treu und versäumt die Gelegenheit nicht, ausdrücklich auf den „Vollzug des Aufenthaltsgesetzes“ zu drängen – im Klartext: Denjenigen, die gerade ihre Arbeitsstelle verloren haben, auch noch den Aufenthalt unter den Füßen wegzuziehen, anstatt eine großzügige Verlängerung der Aufenthaltstitel für Erwerbszwecke aufgrund einer Sondersituation anzuregen.

Das ist widerlich! Auf diese Art und Weise wird den Betroffenen noch nicht einmal Gelegenheit gegeben, ihren Alg-I-Anspruch in Deutschland wahrnehmen zu können. Zu hoffen ist, dass die Bundesländer andere Lösungen finden – z.B. Fortbestand oder Verlängerung des Aufenthaltstitels trotz Wegfall des Arbeitsplatzes, die großzügige Erteilung von Fiktionsbescheinigungen oder die Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. (Hier ein erfreulicher Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Nicht-Anwendung des §1a AsylbLG.)

Das BMI indes hat offenbar nichts besseres zu tun, als nicht-deutschen Staatsangehörigen, die just ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren, auch noch schnellstens die aufenthaltsrechtliche Existenzgrundlage in Deutschland zu entziehen. Soviel zu: „Es kommt auf jeden Einzelnen an“ (Zitat Bundeskanzlerin) und „Wir lassen niemanden im Stich“ (Zitat Bundesregierung). Noch nicht einmal einen Monat nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zeigt sich, dass das Versäumnis, im Gesetz keinerlei aufenthaltsrechtliche Schutzklausel für ausländische Arbeitnehmende bei Verlust des Arbeitsplatzes einzuführen, für viele nun dramatische Folgen haben wird.

Der Erlass zum Download

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