BMI-Rundschreiben August 2020

Das BMI weist in einem Rundschreiben vom 13. August 2020 auf einige wichtige „Entwicklungen zu verschiedenen ausländerrechtlichen Themenbereichen“ hin. Hier ein Überblick über die Punkte, die aus meiner Sicht von Bedeutung sind:

1.
Der wichtigste Hinweis (keine negativen Auswirkungen auf Aufenthaltstitel bei Gehaltsreduzierungen), der in dem Schreiben ganz hinten steht, soll hier vorangestellt und wörtlich zitiert werden:
„Wie der Bezug von Kurzarbeitergeld (s. mein Schreiben vom 25. März 2020) soll sich auch eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung mit der Folge einer Arbeitsentgeltreduzierung jedenfalls bis Ende des Jahres nicht negativ auf den Bestand eines Aufenthaltstitels, insbesondere einer Blauen Karte EU nach §18b Abs.2 AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte nach §19c Abs.2 AufenthG i.V.m. §6 BeschV, auswirken, wenn die Arbeitszeit- und -entgeltreduzierung zeitlich begrenzt ist und eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Covid19-Virus darstellt.“
Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber in der Folge muss das dann logischerweise auch heißen: Wenn der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist (wegen corona-bedingter Arbeitszeitreduzierung), darf auch dies bis Ende des Jahres keine negativen Auswirkungen auf den Fortbestand des Aufenthaltstitels haben. Auch der ergänzende SGB-II-Bezug muss dann unschädlich sein. Übertragbar dürfte dies zudem auf die Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung sein. Und das heißt auch: Die von einigen Ausländerbehörden routinemäßig (und nach meiner Überzeugung: rechtswidrig) verhängten auflösenden Bedingungen („Aufenthaltstitel erlischt bei Bezug von Sozialleistungen“ o.ä.) müssen umgehend von den Ausländerbehörden gestrichen werden. Das gilt für alle Aufenthaltstitel, auch für Studierende, für Personen, die nach der Westbalkanregelung hier sind, oder mit einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.

2.
Es gab zum 24. Juni 2020 einige Änderungen im AufenthG, insbesondere Klarstellungen zum Arbeitsmarktzugang sowie Änderungen bei Bußgeldvorschriften. Dazu gibt es hier eine ausführliche Darstellung.

3.
Das BMI weist auf Änderungen zum Kindergeldanspruch (und die anderen Familienleistungen Elterngeld und Unterhaltsvorschuss) für nichtdeutsche Staatsangehörige hin, die am 1. Januar bzw. 1. März 2020 in Kraft getreten sind. Unter anderem haben seitdem auch Personen mit einer Beschäftigungsduldung (verfassungswidrigerweise aber nicht mit Gestattung, Ausbildungsduldung oder normaler Duldung!) einen Anspruch. Auch Personen mit unterschiedlichen humanitären Aufenthaltstiteln haben nun stets einen Anspruch, wenn sie 15 Monate in Deutschland leben und schon vorher, wenn sie arbeiten. Auch für Personen mit einem Aufenthaltstitel für das Studium oder die Ausbildung besteht nun in vielen Fällen ein Anspruch. Eine ausführliche Darstellung gibt es dazu hier.

4.
Das BMI weist auf weitere Ausnahmen von den ansonsten corona-bedingt beschränkten Einreisemöglichkeiten für bestimmte Personengruppen hin. Derartige „reisezweckbezogene Ausnahmen“ gelten demnach unter anderem für Ferienbeschäftigungen in der Landwirtschaft von Studierenden (§14 Abs.2 i.V.m. §30 Nr.2 BeschV), Berufskraftfahrer*innen (§24a Abs.1 BeschV), Auszubildende (§16a AufenthG), für Nachqualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§16d AufenthG). Die Beschränkung auf Gesundheits- und Pflegeberufe oder Transportpersonal entfällt demnach. Auch Besuchsreisen zur Kernfamilie sowie bei „zwingenden familiären Gründen“ (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle, Beerdigungen, schwere Erkrankung). Auch Besuchsreisen zu nicht-verheirateten Partner*innen, die in einer „langfristigen, d.h. auf Dauer angelegten“ Beziehung leben sind demnach wieder möglich, wenn beide Partner*innen sich zuvor mindestens einmal persönlich in Deutschland getroffen haben oder bis vor kurzem einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland hatten, oder wenn dies wegen zwingenden Gründen (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle, schwere Erkrankung) erforderlich ist. Zudem sind Einreisen im Rahmen von Resettlement, von humanitären Aufnahmeprogrammen oder aus zwingenden Gründen für eine medizinische Behandlung wieder möglich.

5.

Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG) wird auch auf Berufskraftfahrer*innen gem. §24a Abs.1 BeschV ausgeweitet. Dies gilt jedoch nur, wenn bereits vor der Einreise sowohl der EU-Führerschein als auch die Grundqualifikation vorhanden sind. Nach Angabe des BMI ist das Muster für die Vorabzustimmung bereits entsprechend ergänzt worden, auf der BMI-Internetseite findet sich die aktualisierte Fassung jedoch noch nicht. Wenn EU-Führerschein oder Grundqualifikation nach §24a Abs.2 BeschV in Deutschland im Betrieb nachgeholt werden sollen, geht das beschleunigte Verfahren bis auf weiteres noch nicht. Dazu laufe noch „die hiesige Abstimmung mit den Ressorts“.

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