Auslegungshinweise des MKJFGFI zur Auszahlung des Barbetrags in Landeseinrichtungen in NRW bei Fernbleiben am Auszahlungstermin

„In Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 2022 (1BvL 3/21) ist beabsichtigt, den derzeit geltenden „Runderlass zur Auszahlung des Bargeldbedarfs zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (sog. Taschengeld) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 16. September 2019 zu überarbeiten.

Neben der Berücksichtigung der o.g. Entscheidung ist vorgesehen, die Entschuldigungsgründe für angezeigtes und unangekündigtes Fernbleiben im Sinne der betroffenen Personen positiv zu normieren. Künftig soll es ausreichend sein, dass die leistungsberechtigte Person unangekündigtes Fernbleiben glaubhaft macht.

Bezüglich der Nachweispflichten soll nicht an starren Formalitäten festgehalten werden. Insbesondere sollen vulnerable Personengruppen (Kranke, Ältere sowie Familien mit Kindern) in den Genuss einer weiten Auslegung der Entschuldigungsgründe kommen.

Nach hiesiger Auslegung stellt auch die aktuell geltende Erlasslage keine bestimmten Anforderungen an den Nachweis eines unangekündigten Fernbleibens. Erforderlich ist lediglich ein unverschuldetes Fernbleiben. Dies kann neben Krankheit und einem Arztbesuch beispielsweise auch eine Zugverspätung, ein Behördentermin, der Besuch eines (nicht unbedingt verpflichtenden) Integrationskurses bzw. eine Notsituation innerhalb der Familie sein. Beispielsweise kann auch bei großer Hitze oder während einer Erkältungswelle eine plötzliche Erkrankung auftreten, sodass an den Nachweis keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

In Anbetracht der geplanten Überarbeitung des o.g. Runderlasses bitte ich darum, künftig Ihren Auslegungsspielraum zu Gunsten der betroffenen Personen auszuüben. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person gewöhnlich tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in der ZUE hat und gewöhnlich nicht nur zur Leistungsauszahlung in der ZUE erscheint.

Sofern ein unverschuldetes Fernbleiben nicht glaubhaft gemacht worden ist und keine nachträgliche Auszahlung erfolgt, bitte ich darum, den betroffenen Personen künftig einen schriftlichen Leistungsbescheid auszuhändigen.“

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