Aufenthalt britischer Staatsangehöriger

Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung von §26 Abs.1 BeschV und von §41 Abs.1 AufenthV in Kraft getreten: Demnach haben britische Staatsangehörige, die ab 1. Januar (nach Ende des Übergangszeitraums) nach Deutschland einreisen, ohne nach den Bestandsschutzregelungen freizügigkeitsberechtigt zu sein,
– die Möglichkeit, auch für einen längerfristigen Aufenthalt den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen (§41 Abs.1 AufenthV) und
– die Möglichkeit, unabhängig von der Qualifikation für jede Beschäftigung eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten (§26 Abs.1 BeschV).

Damit sind die „Neu-Brit*innen“ Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea und Neuseeland gleichgestellt: Sie können visumfrei einreisen, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen und z.B. eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c Abs.1 AufenthG für jede Beschäftigung erhalten (dann mit Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).
Für „Alt-Brit*innen“, die bereits vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebten, sowie ihre Familienangehörigen bleiben hingegen die bisherigen Freizügigkeitsrechte gem. §16 FreizügG erhalten. Diese müssen ihren Aufenthalt spätestens bis zum 30. Juni bei der Ausländerbehörde anzeigen und erhalten dann ein „Aufenthaltsdokument-GB“.

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