Alg-I-Anspruch bei Aufenthaltstiteln mit Arbeitgeberbindung nach Verlust der Arbeit

Aus der Beratungspraxis gab es vermehrt Rückmeldungen, dass die Arbeitsagenturen Anträge auf Alg I abgelehnt haben, weil bei bestimmten Drittstaatsangehörigen keine „Verfügbarkeit“ für den Arbeitsmarkt bestehe, solange sie nur ein eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis für einen konkreten Arbeitgeber hätten. Dies kam insbesondere vor, wenn Menschen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Blauen Karte nach §18a oder b (Fachkräfte) bzw. nach §19c AufenthG (z.B. Westbalkanregelung) sind, nun ihre Beschäftigung verloren haben und Arbeitslosengeld I beantragt haben. Die Beschäftigungserlaubnis ist beschränkt auf das frühere und nun verlorene Arbeitsverhältnis, eine anderweitige Beschäftigung darüber hinaus ist (zunächst) nicht gestattet. Die Arbeitsagenturen verweigerten in diesem Fall des Öfteren die Bewilligung von Alg I, da keine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bestehe.

Dies ist falsch. Eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu §138 SGB III stellt klar, dass auch in diesem Fall eine „Verfügbarkeit“ besteht, da es möglich ist, einen anderen Aufenthaltstitel mit einer Beschäftigungserlaubnis für eine andere Tätigkeit zu erhalten:
(6) Der  Verfügbarkeit  steht  nicht  entgegen,  wenn  der  Aufenthaltstitel  mit  der Nebenbestimmung versehen ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ausschließlich bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitslose einen Aufenthaltstitel mit Beschäftigungserlaubnis für einen anderen Arbeitgeber erhält. Der Aufenthaltstitel wird aber erst geändert, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers vorliegt.
(7) Verfügbarkeit liegt nicht vor,
- wenn sich der Arbeitslose nicht erlaubt in Deutschland aufhält oder
- solange die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich ausgeschlossen ist.


Entsprechendes dürfte gelten für die Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsuche (§20 AufenthG): Mit diesen ist unter Umständen (im Falle von §20 Abs.1 und 2 AufenthG) zwar nur eine Erwerbstätigkeit von zehn Wochenstunden „Probebeschäftigung“ zugelassen. Aber: Sobald eine Stelle gefunden wird, die die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ein anderer Aufenthaltstitel (nach §18a oder b bzw. §19c AufenthG) beantragt werden, der mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden ist. Die Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsuche sind von ihrer Systematik ja auch genau auf diesen Wechsel ausgerichtet. Somit dürfte auch mit den Aufenthaltstiteln zum Zweck der Arbeitsuche die Verfügbarkeit im Sinne des §138 SGB III gegeben sein und nach entsprechend langer Vorbeschäftigungszeit ein Anspruch auf Alg I bestehen.

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