Änderung des AufenthG

Das Aufenthaltsgesetz ist an verschiedenen Stellen bereits am 24. Juni 2020 relativ unbemerkt geändert worden. Diese Änderungen waren versteckt in Art.26a des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ und sind jedenfalls an mir bislang vollständig vorbeigegangen. Die genannten Änderungen sind erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachträglich eingebracht worden, daher findet sich die Begründung dazu in einer gesonderten Drucksache (ab S.30, Begründung ab S.62). Sie betreffen vor allem Klarstellungen zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung/Studium, aber auch Änderungen bei den Bußgeldvorschriften wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit sowie für Inhaber*innen einer Beschäftigungsduldung, die den Verlust der Arbeit nicht ordnungsgemäß an die ABH melden:

1. Änderung des Aufenthaltsgesetzes: Klarstellungen bei Aufenthaltstiteln für Ausbildung, Studium und Erwerbstätigkeit (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

– In §16a Abs.3 S.1 AufenthG (AE für Ausbildung) wird klargestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Ausbildung zu einer zusätzlichen Beschäftigung von „nur“ 10 Stunden pro Woche berechtigt sowie bei nicht-qualifizierter Ausbildung „eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt“ ist.
– §16b Abs.3 S.1 (AE für Studium): Auch hier wird ergänzt, dass die AE für Studierende „nur“ zu 120 Tagen pro Jahr Beschäftigung berechtigt. Außerdem wird Satz 2 sprachlich klargestellt: „Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit.
– In §16c Abs.2 S.3 (Mobilität im Rahmen des Studiums): Eine ähnliche Klarstellung ist vorgenommen worden.
– In §16d Abs.1 S.4 (AE für das Anerkennungsverfahren) wird klargestellt, dass die AE unabhängig von der Bildungsmaßnahme „nur“ zu einer Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche berechtigt.
– §16d Abs.2 S.1 (AE für das Anerkennungsverfahren, wenn bereits Stellenzusage vorliegt): Klarstellung, dass die AE zu einer „zusätzlichen“ zeitlich unbegrenzten Beschäftigung berechtigt, wenn die Tätigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang steht mit dem anzuerkennenden Beruf und eine Stellenzusage für den anzuerkennenden Beruf vorliegt.
– §16d Abs.3 (AE für das Anerkennungsverfahren in betrieblicher Praxis): Klarstellung, dass die AE nicht zu einer Erwerbstätigkeit neben der eigentlichen Beschäftigung im Betrieb berechtigt.
– §16d Abs.4 S.3 (AE für das Anerkennungsverfahren bei Vermittlungsabsprachen der Arbeitsverwaltung): Klarstellung, dass die AE unabhängig von der eigentlichen Beschäftigung „nur“ zu einer Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche berechtigt.
– §§20a, 20b, 20c werden aufgehoben. Sie waren bislang doppelt im Gesetz und stehen nun nur noch in §18e, §18f und §19f.
– §21 Abs.2a S.1 (AE für Selbstständige mit deutschem Hochschulabschluss): Klarstellung, dass diese Regelung für Personen mit AE nach §18b, 18d oder 19c Abs.1 offen steht.

Im Wesentlichen handelt es sich bei diesen Änderungen um redaktionelle oder formulierungstechnische Klarstellungen, die keine Änderung der Rechtslage mit sich bringen. Allerdings stellt sich bei den Regelungen zum Arbeitsmarktzugang weiterhin die Frage, ob – und wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage – über die Beschränkungen oder das Verbot hinausgehende Beschäftigungen erlaubt werden können (z.B. Studierende, die mehr als 120 Tage im Jahr arbeiten wollen oder Auszubildende, die mehr als 10 Wochenstunden jobben müssen): Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür dürfte §4a Abs.1 bis 3 AufenthG selbst sein.

2. Änderung des Aufenthaltsgesetzes: Bußgeldvorschriften
– §98 Abs.2 Nr.5 (Meldepflicht bei Arbeitsplatzverlust für Personen mit Beschäftigungsduldung): Das drohende Bußgeld für Personen mit Beschäftigungsduldung, die bei Verlust des Arbeitsplatzes dies der ABH „nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise“ oder nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen, wird von den bisherigen bis zu 30.000 Euro (!) auf max. 1.000 Euro „herabgesetzt“.
– §98 Abs.3 Nr.1 (Bußgeld bei unerlaubter selbstständiger Tätigkeit): Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis der ABH wird für Personen mit einer Reihe unterschiedlicher Aufenthaltspapiere (die nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigen; auch bei Duldung und Gestattung) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt.

3. Änderung des SGB III: Bußgeldvorschriften bei unerlaubter Beschäftigung
– §404 Abs.2 Nr.4 SGB III (Bußgeldvorschriften bei unerlaubter Beschäftigung): Es wird als ordnungswidrig normiert, wenn man mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln, mit Duldung oder Gestattung entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung ohne Erlaubnis der ABH eine Beschäftigung ausübt (wenn der Titel nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt). Das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro.

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