Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens

Rundschreiben BMI

Das BMI hat ein neues Rundschreiben zu aufenthaltsrechtliche Auswirkungen wegen Corona veröffentlicht, das die Kolleg*innen vom schleswig-holsteinischen Flüchtlingsrat auf ihre Seite gestellt haben. Darin findet sich auch ein konkretisierter Hinweis, dass in bestimmten Fällen von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werden kann:

Beim Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit und im Rahmen der Ermessenausübung nach §5 Abs.2 S.2 Alt.2 AufenthG sind auch die derzeit in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Reise-und Risikokonstellationen sowie auf die Arbeitsfähigkeit der Visastellen an den deutschen Auslandsvertretungen und die damit verbundenen Schwierigkeiten, ein Visum zu erhalten, zu berücksichtigen(vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.3 der AVV). Insbesondere sollte derzeit berücksichtigt werden, ob eine Ausreise in ein „Virusvarianten-Gebiet“ oder in ein „Hochinzidenzgebiet“ erfolgen würde (die ständig aktualisierte Liste des RKI kann hier abgerufen werden. Wenn zusätzlich keine Missbrauchsabsicht erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.2.2 der AVV), ist ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfallmöglich. Dabei sollte aber auch in Betracht gezogen werden, ob es im Einzelfall ausreicht, eine Duldung gemäß §60a Abs.2 S.1 AufenthG zu erteilen und das Visumverfahrens nach Wegfall der auf Grund der Corona-Pandemie entstandenen Schwierigkeiten nachzuholen.

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