Das MKJFGFI NRW hat einen Erlass zum Zugang zum Bildungssystem für minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller, „Umsetzung von Art.16 EU-Richtlinie 2024/1346 (AufnahmeRL) durch Anpassung der Zuweisungspraxis“, veröffentlicht.
Zusammenfassung
– Der Erlass gilt seit dem 28.8.2026
– Schulpflichtiges Alter
Beginn: Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Ende: grundsätzlich bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollenden. (§35 Abs.1 Schulgesetz NRW)
– Definition Personengruppe (Familienverbund), die gemeinsame zugewiesen wird: Schulpflichtige(s) Kind(er) mit Eltern oder andere(n) Sorgeberechtigte(n) sowie ihre ledigen Geschwister – unabhängig von HKL
– Ausnahme: wenn gegen eine Person aus dem Familienverbund eine Rückführungsmaßnahme tatsächlich vollstreckt wird (Terminierung Abschiebung bzw. Buchung des Berförderungsmittels inkl. Bestätigung durch beteiligte Stellen – ZAB-Sperre in DiAS)
– Es gibt ZUE-Schwerpunkteinrichtungen mit schulnahem Bildungsangebot, in denen die Familien mit schulpflichtigen Kindern bis zur Zuweisung untergebracht werden
– Zuweisung ist vorzunehmen nach 2 Monaten nach Erstkontakt in LEA Bochum (Asylantragsstellung) und wenn gem. §25 AsylG die Anhörung beim BAMF erfolgt ist
– Die schulpflichtigen Kinder/Jugendliche haben „Anspruch auf Bereitstellung eines Schulplatzes und sind bei der Aufnahme in eine Schule den übrigen schulpflichtigen Kindern gleichgestellt“.
– Übergangsregelung: Familienverbünde, die aktuell kürzer als 6 Monaten in den Landeslagern sind, werden nun in der Reihenfolge ihres Erstkontaktes in der LEA – beginnend mit dem frühesten – zugewiesen.
– Monitoring: Berichtsaufforderung an die Zuweisungsbehörde (BR A)
Bewertung
Positiv:
– Klare Umsetzung der Zuweisung nach 2 Monaten, inkl. 14-tägiger Zeitraum für die Organisation der Zuweisung
– ledige Geschwister (unabhängig von Alter) sowie sonstige Sorgeberechtigte (sollte auch Erziehungsberechtigte umfassen) sind von Zuweisung umfasst
– Beispiele für Berechnung des Zuweisungszeitpunkts im Erlass sind hilfreich für die Praxis
Negativ:
– Ob ein Schulplatz in der Kommune auch tatsächlich zur Verfügung steht, ist nicht geregelt. Fraglich ist, ob Familien bereit sind, den Anspruch rechtlich durchzusetzen. Sinnvoll wäre hier, wenn bei der Zuweisungsentscheidung durch die BR Arnsberg das Kriterium von Kapazitäten der Schulplätze in der jeweiligen Kommune bekannt und berücksichtigt würde
– Möglichweise intransparente ZAB-Sperren: für Personenkreis/Beratung nicht bekannt, inwieweit eine Rückführungsmaßnahme tatsächlich konkret geplant ist (Einsicht in DiAS beantragen!)
– Möglicherweise Verzögerungen der Zuweisung bei verzögerten Anhörungen durch BAMF (im Einzelfall könnte die Ladung auch aus der Kommune erfolgen)
– Möglichkeit, dass Familien doch länger als 2 Monate in den Schwerpunkt-ZUEn untergebracht werden, weil dort schulnahes Bildungsangebot besteht
– Art.16 Abs.1 Satz 3 wurde im Erlass nicht geregelt: Mitgliedstaaten dürfen weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.

