Die Bundesregierung hat einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt, der sich gegen Zugewanderte aus EU-Staaten richtet. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) warnt: Die vorgesehenen Verschärfungen treffen nicht organisierten Missbrauch, sondern Menschen, die seit Jahren in Deutschland leben, arbeiten oder arbeitsuchend sind – und verschärfen die ohnehin prekäre Lage wohnungsloser Unionsbürger*innen weiter.
Rechtliche Verengung ohne belastbare Datengrundlage
Im Zentrum des Aktionsplans steht eine Änderung von §7 SGB II und §23 SGB XII: Die bestehende Fünfjahresregelung, nach der Unionsbürger*innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Zugang zu regulären Existenzsicherungsleistungen erhalten, soll künftig an den rechtmäßigen Aufenthalt geknüpft werden. Das Bundessozialgericht hat 2023 (B 4 AS 8/22 R) klargestellt, dass dieser Anspruch gerade dann greift, wenn kein lückenloses materielles Freizügigkeitsrecht nachgewiesen werden kann – die geplante Änderung würde diese Rechtsprechung damit faktisch leerlaufen lassen. Sie ist unionsrechtlich nicht geboten: Die Fünfjahresregelung ist eine nationale Ausgestaltung, ihre Einschränkung eine politische Entscheidung.
Überbrückungsleistungen sind kein Auffangnetz
Der Aktionsplan verkürzt zudem die Überbrückungsleistungen nach §23 Abs.3 SGB XII von einem Monat auf zwei Wochen. Die BAG W weist darauf hin, dass diese Leistung schon nach geltendem Recht keine reguläre Existenzsicherung darstellt: Sie kann nur einmal innerhalb von zwei Jahren beansprucht werden, deckt keine gesellschaftliche Teilhabe ab und sichert nicht das soziokulturelle Existenzminimum. Die im Gesetz vorgesehene Härtefallregelung, die etwa bei chronischer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit weitergehende Leistungen ermöglicht, wird in der Praxis schon jetzt zu selten angewendet. Eine weitere Verkürzung verschärft ein Instrument, dessen Unzulänglichkeit die Wohnungsnotfallhilfe seit Jahren dokumentiert.
Von 133.640 Verdachtsverfahren wegen Sozialleistungsmissbrauchs, die 2025 bundesweit in Jobcentern eingeleitet wurden, betrafen lediglich 377 – unter 0,3 Prozent, gegenüber dem Vorjahr sogar rückläufig – organisierten, bandenmäßigen Missbrauch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales räumt selbst ein, über keine validen Zahlen zur Schadenshöhe zu verfügen; auch zur Zahl der künftig von der Verkürzung der Überbrückungsleistungen betroffenen Menschen existiert keine amtliche Statistik.
„Wer den Zugang zur Existenzsicherung für eine ganze Personengruppe einschränkt, sollte belegen können, wen die Maßnahme trifft und was sie bewirken soll", sagt Sabine Bösing, Geschäftsführerin der BAG W. „Stattdessen wird eine Rechtsprechung ausgehebelt, die gerade die Schutzbedürftigsten erreicht: Menschen, die krank, erwerbsunfähig oder wohnungslos sind und ihren Lebensmittelpunkt seit Jahren in Deutschland haben."
Zuwanderung nicht in Kategorien zerlegen
Der Aktionsplan adressiert seine Zielgruppe über Chiffren wie „Südosteuropa" und sogenannte Schrottimmobilien, ohne sie beim Namen zu nennen – betroffen ist in der Praxis überproportional die Gruppe der Rom*nja aus Rumänien und Bulgarien, deren strukturelle Benachteiligung eine Form von Rassismus ist, die in der öffentlichen Debatte zu oft unbenannt bleibt. Die BAG W warnt zudem davor, Arbeits- und Armutszuwanderung als getrennte Phänomene zu behandeln, da es sich häufig um dieselben Erwerbsbiografien in prekärer Beschäftigung handelt; eine Rückkehr in das Herkunftsland ist für Menschen mit langjährigem Lebensmittelpunkt in Deutschland keine fachpolitische Option.
Die BAG W fordert:
– die Beibehaltung der Fünfjahresregelung nach gewöhnlichem statt rechtmäßigem Aufenthalt in §7 SGB II und §23 SGB XII,
– den Verzicht auf eine weitere Verkürzung der Überbrückungsleistungen sowie die konsequente und bedarfsgerechte Anwendung der bestehenden Härtefallregelung,
– eine belastbare Datengrundlage vor jeder weiteren Anspruchsverengung,
– die Beschränkung der Datenweitergabe zwischen Sozialbehörden und Ausländerbehörden auf das gesetzlich zwingend Erforderliche,
– die konsequente Umsetzung bestehenden EU-Rechts anstelle neuer Ausschlüsse.
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