Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des Freizügigkeitsrechts und Sozialleistungsanspruchs

Mutter einer als Arbeitnehmerin tätigen Unionsbürgerin hat Anspruch auf Sozialhilfe und erfüllt ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige – auch wenn wegen der Sozialhilfeleistungen kein Unterhalt mehr durch die Tochter geleistet wird.

Der Europäische Gerichtshof hat am 21. Dezember 2023 ein wichtiges Urteil zur Frage des Freizügigkeitsrechts und Sozialleistungsanspruchs für die Familienangehörige einer als Arbeitnehmerin tätigen Unionsbürgerin gefällt: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023; C‑488/21; eine Zusammenfassung des Urteils gibt es hier.

In dem Verfahren ging es um einen Fall aus Irland, der allerdings auch für Deutschland erhebliche Bedeutung hat: In dem Fall hat der EuGH entschieden, dass die Verwandten in aufsteigender Linie einer Arbeitnehmerin sowohl einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben als auch die Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen kein Unterhalt mehr durch die erwerbstätige Tochter an die Mutter geleistet wird. Der EuGH hat sich in dem Urteil nicht nur auf die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie gestützt (in der etwa definiert ist, wer überhaupt als Familienangehörige zählt), sondern auch die so genannte Freizügigkeitsverordnung (VO 492/2011) hinzugezogen, die speziell für Arbeitnehmer*innen und ihre Familienangehörigen besondere zusätzliche Rechtsansprüche begründet. Bekannt ist die VO 492/2011 vor allem dafür, dass sie den Kindern von Arbeitnehmer*innen oder früheren Arbeitnehmer*innen ein Aufenthaltsrecht und einen Sozialleistungsanspruch bis zum Ausbildungsabschluss garantiert. Der EuGH hat nun das Verhältnis zwischen der Unionsbürgerrichtlinie und der Freizügigkeitsverordnung genauer austariert.

Zum Fall: Eine rumänische Frau lebt in Irland seit Jahren als Arbeitnehmerin. Sie lässt sich nach einigen Jahren in Irland einbürgern und hat seitdem sowohl die rumänische als auch die irische Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter, eine rumänische Staatsangehörige, zieht zu ihr nach Irland. Die Tochter leistete ihr bereits vor der Einreise Unterhalt. Einige Monate nach dem Zuzug beantragt die Mutter aufgrund einer Erkrankung eine „Invaliditätsbeihilfe“, eine Form der irischen Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wurde abgelehnt mit dem Argument, dass die Tochter der Mutter dann ja keinen Unterhalt mehr leisten und die Mutter daher dann ihr Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige in aufsteigender Linie verlieren würde. Denn dafür sei die Unterhaltsleistung gem. Art.2 Nr.2d der Unionsbürgerrichtlinie (bzw. in Deutschland: §1 Abs.2 Nr.3d) FreizügG) eine zwingende Voraussetzung.

Der EuGH hat sowohl die Verweigerung der Sozialhilfe als auch einen möglichen Verlust des Freizügigkeitsrechts der Mutter als unzulässig erklärt. Konkret hat der EuGH folgende Feststellungen getroffen:
1. Für die Tochter und ihre Familienangehörigen bleiben die Regelungen des Unionsrechts (also z.B. der Unionsbürgerrichtlinie und der Freizügigkeitsverordnung) entsprechend anwendbar, auch wenn sie irische Staatsbürgerin geworden ist. Denn die Tochter hatte früher als rumänische Staatsbürgerin ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen. Dann bleiben auch nach einer Einbürgerung diese Rechte erhalten. In Deutschland ist diese Rechtsauffassung übrigens mittlerweile im Freizügigkeitsgesetz in §12a ausdrücklich geregelt.
2. Die Familienangehörigen in aufsteigender Linie einer Unionsbürgerin haben ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit, wenn ihnen von der Unionsbürgerin Unterhalt geleistet wird. Die Unterhaltsleistung bringt ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck. Dieses Abhängigkeitsverhältnis muss bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Familiennachzug im Herkunftsland des Familienangehörigen bestehen.
3. Das Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige besteht gem. Art.14 Abs.2 der Unionsbürgerrichtlinie, solange weiterhin Unterhalt geleistet wird, oder bis nach fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird.
4. Aber, und das ist das Entscheidende: Die Tochter ist Arbeitnehmerin. Daher gelten für sie zusätzlich die Regelungen des Art.45 Abs.2 AEUV und des Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.492/2011. Beide Regelungen verlangen, dass unionsangehörige Arbeitnehmer*innen in einem anderen EU-Staat unter anderem in Bezug auf „soziale Vergünstigungen“ nicht schlechter behandelt werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen.
5. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Sozialhilfeleistungen (wie die irirische Invaliditätsbeihilfe) die an eine Familienangehörige der Arbeitnehmerin erbracht werden könnten. Wenn die Mutter diese Sozialhilfeleistung nicht erhalten würde, wäre dies eine unzulässige Diskriminierung der Tochter.
6. In der Folge verliert die Mutter auch nicht das Freizügigkeitsrecht, wenn ihre Tochter ihr keinen Unterhalt mehr leistet, weil sie die Sozialhilfeleistung beanspruchen kann. Denn ansonsten würde das Recht auf Gleichbehandlung indirekt außer Kraft gesetzt.
7. Die Regelungen des Art.7 der VO 492/2011 in Verbindung mit den Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie haben das Ziel, „bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familienangehörigen von Unionsbürgern zu schaffen“, wenn die Unionsbürgerin selbst erwerbstätig ist, so der EuGH. Dazu gehört auch, dass die Familienangehörigen nicht bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs schlechter gestellt werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen.

Für Deutschland hat dieses Urteil eine nicht unwesentliche, klarstellende Bedeutung: Dies bedeutet nämlich, dass die Familienangehörigen, denen von einer als Arbeitnehmer*in tätigen Unionsbürger*in Unterhalt geleistet wird (bzw. wurde), stets einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII haben. Eine Ablehnung mit Verweis auf die dann wegfallende Unterhaltsleistung und das fehlende Freizügigkeitsrecht ist unzulässig. Auch die Verweigerung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX oder Leistungen in besonderen sozialen Schwierigkeiten oder anderen Lebenslagen nach dem SGB XII ist unzulässig.

Als Familienangehörige, die ein Freizügigkeitsrecht aufgrund der Unterhaltsleistung haben, zählen:
– die Verwandten in aufsteigender Linie der Unionsbürger*in oder ihres Ehegatten (also Eltern und Schwiegereltern, Großeltern) sowie
– die Verwandten in absteigender Linie ab 21 Jahre der Unionsbürger*in oder ihres Ehegatten (also Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder usw.).
– Verwandte in absteigender Linie (also Kinder, Stiefkinder, Enkel), die unter 21 Jahre alt sind, haben das Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige auch ohne die Voraussetzung der Unterhaltsleistung.

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