Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer Einstweiligen Anordnung vom 6. August 2020 (6a L 601/20) die unverzügliche Entlassung aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) angeordnet, da der Asylantrag der Antragsteller*innen „einfach unbegründet“ abgelehnt worden war und die Klage gegen die BAMF-Ablehnung deshalb kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung mit einer planwidrigen Regelungslücke: §50 Abs.1 Satz1 Nr.2 AsylG sieht nämlich die unverzügliche Entlassung vor, wenn „das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat“ – nicht aber, wenn die Klage gegen die BAMF-Entscheidung kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung hat. Diese Ungleichbehandlung beider Gruppen ist nach Überzeugung des VG von der Gesetzgeberin nicht gewollt. Daher hat das VG Münster eine analoge Anwendung der Regelung angeordnet: „Es drängt sich jedoch auf, §50 Abs.1. S.1. Nr.2 AsylG in den Fällen, in denen – wie hier – die Klage gemäß §75 Abs.1. S.1 AsylG aufschiebende Wirkung hat, entsprechend anzuwenden.“
Relevant ist die Entscheidung vor allem für die Bundesländer, in denen aufgrund von politischen Entscheidungen Asylsuchende möglichst lange in den Landeslagern festgehalten werden sollen (wie z.B. in NRW für bis zu 18 Monate). Falls die zuständigen Behörden im Falle einer einfach unbegründeten BAMF-Entscheidung nicht unverzüglich zuweisen sollten, sollte daher stets ein individueller Antrag auf Entlassung und Zuweisung gestellt werden. Im Fall einer Ablehnung sollte Klage gegen diese Entscheidung eingelegt und Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Für die Argumentation kann die Begründung zum Eilantrag hilfreich sein.
VG Münster: Unverzügliche Zuweisung nach einfach unbegründeter BAMF-Ablehnung

Foto: Grunert
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