Die Bundesrepublik Deutschland ist vom UN-Sozialausschuss aufgefordert worden, einen 20-jährigen Geflüchteten im „Dublin-Verfahren“, der von den Behörden im Thüringer Ilm-Kreis auf die Straße gesetzt worden war, wieder unterzubringen und mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen. Zum ersten Mal hat damit der UN-Sozialausschuss Deutschland für einen Verstoß gegen die im UN-Sozialpakt gewährten sozialen Menschenrechte gerügt.
PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Thüringen fordern, dass die Behörden bundesweit die Praxis der Leistungsstreichungen umgehend beenden und die Bundesländer entsprechende Anweisungen treffen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Gesetzgebung zu korrigieren und die zugrunde liegende Regelung umgehend aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zu streichen (Paragraf 1 Abs.4 AsylbLG).
Andrea Kothen, Referentin von PRO ASYL, erklärt: „Die Entscheidung des UN-Ausschusses ist blamabel für Deutschland. Die Regierung muss sich jetzt von höchster Stelle erklären lassen, dass ein zivilisiertes Land niemanden dem Hunger und der Obdachlosigkeit aussetzt. Hätte sich der Gesetzgeber an die deutsche Verfassung gehalten, wäre es gar nicht zur UN-Beschwerde gekommen.“
Der 20 Jahre alte syrische Kriegsflüchtling hatte sich, unterstützt von seinem Anwalt Dr. Scheibenhof und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), mit einer Beschwerde an den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gewandt.
Er war im Sommer 2024 nach Deutschland geflüchtet. Nach der EU-Dublin-Verordnung lehnte das Bundesamt die Zuständigkeit für sein Asylverfahren ab, Malta sei zuständig. Im Dezember 2024 teilte das Landratsamt des Ilm-Kreises ihm mit, dass er die staatliche Unterkunft verlassen muss, keine Sozialleistungen mehr erhält und seine Gesundheitskarte abgeben muss. Ohne geregelten Zugang zu Unterkunft, Essen, warmer Kleidung und Krankenschutz lebte er fortan von der Hilfe von Freunden und Freiwilligen.
Dass es so weit kommen musste, liegt auch an den besonders restriktiven Thüringer Verhältnissen. Sabine Berninger vom Vorstand des Flüchtlingsrats Thüringen e.V.: „Leistungsstreichungen für Geflüchtete werden in etlichen Orten in Thüringen rücksichtslos durchgesetzt, selbst Kinder sind davon betroffen. Die Thüringer Landesregierung ist nun aufgefordert, diese Behördenpraxis unverzüglich zu stoppen.“
Der Beschwerde vor dem UN-Sozialausschuss war ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gotha und dann vor dem Thüringer Landessozialgericht vorausgegangen. Beide Thüringer Gerichte hatten aber den Leistungsausschluss nicht gestoppt – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Sozialgerichten bundesweit, die unter anderem unions- und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatten. Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht hatte den Rechtsstreit inhaltlich nicht entschieden, sondern auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren am Verwaltungsgericht verwiesen. Als auch dieses scheiterte, blieb nur der Weg zur UN-Beschwerde.
Bei der Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses vom 17. Oktober 2025 handelt es sich um eine vorläufige Anordnung (interim measure). Wenn das Verfahren abschließend entschieden wird, geht es neben der Frage der Menschenrechtsverletzung auch um etwaigen Schadensersatz für den Betroffenen.

