Wie uns das MKJFGFI heute auf Nachfrage mitgeteilt hat, ist der Erlass zur „Anrechnung der aus der Ukraine geflüchteten Personen auf die FlüAG-Erfüllungsquote“ vom 30.8.2022 (AZ 532) weiterhin in Kraft. Dieser sieht vor, dass für Ukraine-Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG abweichend von der üblichen Praxis in NRW keine kommunenscharfe Wohnsitzverpflichtung gem. §12a Abs.3 AufenthG verhängt wird. Uns lagen Berichte vor, die darauf hindeuten, dass der Erlass nicht mehr umgesetzt wird.
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