Syrische Flüchtlinge: Aufnahmeprogramm startet

Arbeitshilfe: "Die Aufnahme der 5000" in einer Zusammenfassung (Volker Maria Hügel)

Das Bundesinnenministerium hat nun eine Aufnahmeanordnung zur Aufnahme von 5.000 Flüchtlingen aus Syrien veröffentlicht und ein Begleitschreiben dazu erstellt. Daraus geht u.a. hervor, dass auch Familienangehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen aufgenommen werden können. UNHCR Berlin hat ein Webformular auf seiner Webseite veröffentlicht, in dem in Deutschland lebende Menschen syrische Familienangehörige, die vom UNHCR in Libanon registriert sind, für das Kontingent anmelden können. Weitere Informationen finden sich hier:

UNHCR-Aufnahmeprogramm

NUR das Webformular ist ausschlaggebend. Es werden keine Listen, schriftliche Anträge, per Fax, Email oder ähnliches angenommen. Das UNHCR Büro sollte im eigenen Interesse nicht überlastet werden mit Anfragen von Betroffenen, so verständlich sie sind. Eine Anmeldung zum Kontingent erfolgt nur, wenn das Webformular vollständig ausgefüllt ist. Chancen für die Aufnahme von Verwandten im Rahmen des Kontingents haben lediglich solche Verwandte, die bis zum 31.3. im Libanon als syrische Flüchtlinge registriert wurden.
UNHCR hat bereits heute eine Hotline freigeschaltet, bei der es Informationen zu dem Aufnahmeprogramm aus Libanon gibt:

Die Nummer lautet: 030-202 202 21
Mo. bis Fr. 10 – 12 Uhr und 15 – 17 Uhr

Bezüglich aller aktuelle Informationen empfiehlt es sich, regelmäßig auf die UNHCR Webseite zu schauen!

Aus dem Wortlaut der Aufnahmeanordnung geht hervor, dass Personen  nach den folgenden drei Kriterien im Rahmen der 5.000 ausgewählt werden:

  1.  Schutzbedürftige, die bis zum 31.3.2013 bei UNHCR oder Caritas Libanon registriert waren (Kinder mit Eltern, Kranke, gefährdete Frauen, religiöse Minderheiten)
  2.  Leute mit Bezügen nach Deutschland (Familienangehörige, deutsche Sprachkenntnisse, Voraufenthalte…) Ggfs. können auch Verpflichtungserklärungen und Beiträge Dritter zum Lebensunterhalt eine Rolle spielen.
  3.  Leute, die man im Hinblick auf den „Wiederaufbau Syriens nach Konfliktende“ in Deutschland (weiter)qualifizieren will

In welchem Verhältnis man diese Personen aufnimmt, ist nicht angegeben. Für Schwerstkranke ist ein Prozentsatz von nur 3% angegeben (Die meisten Resettlementstaaten nehmen bei Aufnahmen 5%).

Ausgestellt werden soll eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 23 Abs.2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3-5 AufenthG für zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit. Es besteht insoweit Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. XII von Beginn des Aufenthalts an sowie auf einen Integrationskurs. Weiterer Familiennachzug ist nur unter den im AufenthG genannten Voraussetzungen möglich. Ungeklärt erscheint die Frage, unter welchen Bedingungen denn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach zwei Jahren gewährleistet ist. Bei zu restriktiven Bedingungen wäre ggfs. eine Asylantragstellung in Erwägung zu ziehen.



fileadmin/downloads/ggua/Die_Aufnahme_der_5000_2013_3.pdf

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