Sozialrechtliche Ansprüche mit „Chancen-Aufenthaltsrecht“

In den nächsten Tagen wird voraussichtlich das „Chancen-Aufenthaltsrecht“ in Kraft treten. Darin wird mit §104c AufenthG eine neue Aufenthaltserlaubnis eingeführt, die geduldete Personen erhalten sollen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden sich für die Personen auch in sozialrechtlicher Hinsicht erhebliche Änderungen ergeben: Es besteht – anders als zuvor mit der Duldung – Zugang zum SGB II statt AsylbLG, jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt, es entsteht in aller Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag usw.

Hier gibt es eine Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG.

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