Das Gericht kommt zu folgender Einschätzung (S.5):
„Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist §1 Abs.4 Satz 1 AsylbLG wahrscheinlich europarechtswidrig als auch verfassungswidrig und hat daher unangewendet zu bleiben.“

Das Gericht kommt zu folgender Einschätzung (S.5):
„Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist §1 Abs.4 Satz 1 AsylbLG wahrscheinlich europarechtswidrig als auch verfassungswidrig und hat daher unangewendet zu bleiben.“
GGUA Flüchtlingshilfe
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