Sozialbehörden müssen Krankenkassenbeiträge über §6 AsylbLG übernehmen

NRW-Erlass vom 25. August 2025

Das Land NRW hat die Bezirksregierungen mit einem Erlass vom 25. August 2025 angewiesen, die Krankenversicherungsbeiträge für die „Obligatorische Anschlussversicherung (OAV)“ über §6 AsylbLG übernehmen zu müssen. Es geht dabei um z.B. asylsuchende Personen, die im Grundleistungsbezug des AsylbLG innerhalb der ersten drei Jahre des Aufenthalts sind. Wenn diese Personen aufgrund von Arbeit oder einer Familienversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse geworden sind, bleiben sie obligatorisch Mitglied der Krankenkasse, auch wenn sie die Arbeit verlieren oder die Familienversicherung endet. Es fallen dann die üblichen Beiträge an. In manchen Fällen hatten sich Sozialämter geweigert, diese Beiträge zu übernehmen. Das Land hat nun klargestellt, dass die Beiträge über das AsylbLG übernommen werden müssen. Formal gilt dies zwar nur für die NRW-Bezirksregierungen, inhaltlich dürften aber die kommunalen Sozialämter kaum anders entscheiden können.

Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. In Baden-Württemberg etwa gibt es die gegenteilige Situation: Dort hat das Land den Sozialämtern gleichsam verboten, die Beiträge zu übernehmen. Die Folge ist ein Schuldenberg für die Betroffenen. Daher hat unter anderem schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Rechtsauffassung der dortigen Landesregierung für rechtswidrig erklärt.
Die taz hat dazu kürzlich einen sehr eindrücklichen Artikel von Séan McGinley veröffentlicht

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