Am Dienstag, 10. Februar, hat das EU-Parlament eine neue EU-weite Liste mit „sicheren Herkunftsstaaten“ gebilligt. Die Mehrheit dafür kam mal wieder durch eine gemeinsame Abstimmung der Konservativen und Liberalen mit den Rechtsextremist*innen zustande – gegen die überwiegenden Voten von Sozialdemokrat*innen, Grünen und Linken. Diese neue Liste muss nun noch vom EU-Rat bestätigt werden, was aber nur eine Formsache sein dürfte. Es ist davon auszugehen, dass die Liste mit Inkrafttreten der GEAS-Reform aktiv sein wird. Nach der EU-Liste werden zusätzlich zu den in Deutschland bereits auf den Listen nach §29a und b AsylG stehenden „sicheren Herkunftsstaaten“ folgende Staaten hinzukommen: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko, Türkei und Tunesien. Indirekt wird dies zur Folge haben, dass künftig viel mehr Menschen einem Arbeitsverbot im Asylverfahren unterliegen werden als bisher.
Mit Inkrafttreten der GEAS-Reform werden Asylsuchende auch aus diesen neuen Staaten in der Regel einem Arbeitsverbot unterliegen – auch wenn ihr Herkunftsstaat nicht auf den deutschen Listen nach §29a und b AsylG stehen sollte.
Die Zahl der von einem Arbeitsverbot betroffenen Personen wird sich dadurch vervielfachen: Nach der Asylgeschäftsstatistik des BAMF für 2025 haben in Deutschland im vergangenen Jahr gut 5.000 Personen aus einem der alten „sicheren Herkunftsstaaten“ gem. §29a AsylG einen Asylerstantrag gestellt. Dies entsprach einem Anteil von 4,4 Prozent. Aus den Staaten, die nun zusätzlich auf der neuen EU-Liste stehen werden, hatten insgesamt 17.000 Menschen einen Asylerstantrag gestellt, ein Anteil von 15 Prozent. Mit Abstand größte Gruppe waren Schutzsuchende aus der Türkei mit 12.000 Asylerstanträgen. Das heißt: Ab GEAS werden prognostisch rund 20 Prozent der Asylantragstellenden aus einem als „sicher“ erklärten Herkunftsstaat kommen. Das sind mehr als viermal so viele Personen wie bisher.
Bislang unterliegen Asylsuchende nur dann einem Arbeitsverbot, wenn sie auf der Liste nach §29a oder b AsylG stehen (§61 AsylG). Aber auch dies wird sich mit dem GEAS-Inkrafttreten ändern: Denn mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird der neue §61 Abs.1 AsylG (in Aufnahmeeinrichtungen) ein zwingendes Arbeitsverbot vorsehen, wenn Asylsuchende dem „beschleunigten Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348“ unterliegen. Und diesem beschleunigten Verfahren unterliegen künftig unter anderem Asylsuchende aus einem Staat, „der als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann“. Das heißt: Alle Asylsuchenden aus den „sicheren“ Herkunftsstaaten gem. §29b AsylG und alle aus der neuen EU-Liste unterliegen diesem Arbeitsverbot – sofern das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommt. Dies gilt sowohl in Aufnahmeeinrichtungen als auch nach Zuweisung in die Kommune, da §61 Abs.2 S.5 auf den Ausschlusstatbestand des „beschleunigten Verfahrens“ verweist.
Das beschleunigte Verfahren dürfte künftig nach der Konzeption des Art.42 VO 2024/1348 für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“ zwingend und gleichsam automatisch aktiviert werden, während seine Anwendung bislang gem. §30a AsylG noch eine Ermessensentscheidung ist.
Allerdings – und das ist entscheidend: Wenn die für das beschleunigte Verfahren in Art.35 Abs.3 VO 2024/1348 vorgeschriebene Drei-Monats-Frist ab Einreichung des Asylantrags bis zur behördlichen Entscheidung überschritten wird, dürfte kein Arbeitsverbot aufgrund des „sicheren Herkunftsstaats“ mehr anwendbar sein. Denn damit ist das beschleunigte Verfahren wohl per Definition beendet, und für das „normale“ Verfahren sieht der neue §61 Abs.1 AsylG allein aufgrund „sicherer Herkunftsstaat“ kein Arbeitsverbot mehr vor. Nach §61 Abs.2 (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) gilt zwar auch in Zukunft ein Arbeitsverbot wegen „sicherem Herkunftsstaat“, dies dürfte aber wie bisher EU-rechtswidrig sein. Denn Art.17 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie schließt den Arbeitsmarktzugang nur aufgrund des beschleunigten Verfahrens aus, nicht aber aufgrund des „sicheren Herkunftsstaats“. Es ist also gleichsam ein indirekt wirkendes Arbeitsverbot.
Eine Ausnahme vom beschleunigten Verfahren besteht auch dann, wenn aufgrund der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gem. Art.21 Abs.2 VO 2024/1348 (insbesondere für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderer Gewalt) oder aufgrund einer besonders komplexen Sach- und Rechtslage das beschleunigte Verfahren nicht (mehr) angewandt werden kann. Auch dann besteht künftig kein Arbeitsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“.
Da das Arbeitsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ künftig EU-rechtlich überlagert sein wird, werden Personen, die zuvor noch eine Beschäftigungserlaubnis erhalten haben (z.B. aus der Türkei), diese mit Inkrafttreten von GEAS verlieren – sofern das beschleunigte Verfahren greift. Es gibt keine Bestandsschutzregelung. So sieht es auch der künftige §61 Abs.1 S.5 AsylG vor: „Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen“. Dies deckt sich mit der Formulierung in Art.16 Abs.1 S.2 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346).
Auch die Bestandsschutzregelung des §87d AsylG dürfte nicht mehr anwendbar sein, sofern die Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ dem beschleunigten Verfahren unterliegen – was allerdings praktisch nicht denkbar ist angesichts der vorgegebenen Drei-Monats-Frist bis zur behördlichen Entscheidung.
Hinzu kommt künftig noch ein bunter Strauß an weiteren Gründen für ein Arbeitsverbot, die nicht nur für Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ gelten: Nach §61 Abs.1 AsylG „soll“ eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden, wenn man „wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach §15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist“. Hinter diesen kryptischen Formulierungen verbergen sich insbesondere folgende Pflichten: erforderliche Angaben wahrheitsgemäß machen, Anordnung zu persönlicher Meldung oder Erscheinen bei Behörden nachkommen, vorhandenen Pass abgeben, vorhandene erforderliche Urkunden und Unterlagen abgeben, an Beschaffung eines Identitätspapiers mitwirken, auf Verlangen Datenträger abgeben, ID-Maßnahmen dulden, relevante personenbezogene Daten angeben, begründen, warum nicht im Besitz eines ID-Papiers, Änderungen zu Aufenthaltsort und Kontaktdaten mitteilen, biometrische Daten zur Verfügung stellen, relevante Dokumente abgeben, an persönlicher Anhörung teilnehmen, nicht ausreisen, alle relevanten Unterlagen und ID-Dokumente vorlegen zur Bestimmung des zuständigen MS. Abgesehen davon, dass diese Norm praktisch nicht handhabbar, da sie völlig unverständlich und unbestimmt, z.T. widersprüchlich und gedoppelt ist, dürfte sie in weiten Teilen auch unionsrechtswidrig sein: Denn Art.17 Abs.1 der EU-AufnahmeRL (2024/1346) erlaubt nur dann eine Verweigerung des Arbeitsmarktzugangs, wenn die Mitwirkungspflichtverletzung kausal für eine Verzögerung des Asylverfahrens ist. Hierzu gibt es eine sehr hilfreiche Ausarbeitung der AG Aufenthaltsverfestigung der WIR-Netzwerke.
Apropos unionsrechtswidrig: Eine weitere Formulierung im neuen §61 AsylG ist mindestens missverständlich. Dieser sieht nämlich nach drei Monaten nur dann einen Arbeitsmarktzugang vor, so lange das BAMF noch keine Entscheidung getroffen hat. Im Klageverfahren besteht vom Wortlaut her dann wieder ein Arbeitsverbot. Dies widerspricht jedoch offensichtlich Art.17 Abs.9 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie, der vorsieht, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung „das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (…) nicht entzogen werden“ darf. Dies ist auch dem Bundesrat aufgefallen, und er hat daher vorgeschlagen, in §61 Abs.1 AsylG folgenden Satz zu ergänzen: „Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist, und endet mit der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“ Auch diese Ergänzung würde indes der Aufnahmerichtlinie nicht gerecht werden. Denn diese schreibt vor, dass das abstrakte „Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt“ nicht entzogen werden darf und nicht nur eine konkret bestehende Beschäftigungserlaubnis. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (S.29) zugesagt, eine Änderung der Formulierung zu prüfen. Sie bestätigt darin, dass ein einmal entstandener Arbeitsmarktzugang im Rechtsbehelfsverfahren fortbestehen solle: „Das Asylgesetz sieht keinen Entzug der Arbeitserlaubnis vor dem rechtskräftigen Ende des Asylverfahrens vor.“
Unterm Strich bleibt festzuhalten: Die Verkürzung der Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang auf drei Monate ist allenfalls die Simulation einer Verbesserung. Stattdessen werden viele, zum Teil völlig unverständliche und dysfunktionale Regelungen zu neuen Arbeitsverboten neu eingeführt. In Zusammenspiel mit der Ausweitung der „sicheren Herkunftsstaaten“ werden sehr viel mehr Menschen einem Arbeitsverbot unterliegen als bisher.

