SGB II-Leistungen für EU-angehörige Mutter wegen fiktiven Anspruchs auf §28 AufenthG

Urteil des Landessozialgerichts NRW

Der EuGH hatte am 1. August 2025 (C‑397/23) ein grundlegend wichtiges Urteil gefällt, in dem er entschied, dass auch die EU-angehörigen Elternteile eines EU-angehörigen Kindes einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG (wie für die Elternteile eines deutschen Kindes) und damit auch einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen haben können. Ausführliche Infos zu dem Urteil gibt es hier.

Das Landessozialgericht NRW hat jetzt in einem der wenigen Hauptsacheverfahren das Jobcenter Duisburg aufgrund dessen verpflichtet, Leistungen nach dem SGB II zu erbringen (LSG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2025, L 19 AS 1079/23).

Zur Konstellation:
Ein Paar ist nicht miteinander verheiratet und hat ein gemeinsames Kind. Alle haben die bulgarische Staatsangehörigkeit. Der Mann arbeitet in der Zeitarbeit, die Frau hatte ihre Stelle im Reinigungsgewerbe aus Sicht des Jobcenters „selbstverschuldet“ verloren. Das Jobcenter erbringt dem Vater und dem Kind ergänzende Leistungen (weil der Vater den Arbeitnehmerstatus und das Kind einen Familienangehörigen-Status hat). Die Mutter wird von Leistungen ausgeschlossen, weil sie weder als Familienangehörige, noch als Arbeitnehmerin, noch wegen eines fortwirkenden Arbeitnehmer*innenstatus (weil keine Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vorlag) freizügigkeitsberechtigt sei. Das ist eine in der Beratungspraxis immer wieder vorkommende Situation bei unverheirateten Elternteilen. Die Widersprüche gegen den Ausschluss der Mutter hat das Jobcenter abgelehnt, auch eine Klage beim Sozialgericht dagegen wurde für die Mutter negativ entschieden. Der gerichtliche Streit bezog sich auf einen Zeitraum von April bis Dezember 2020, danach hatten die beiden geheiratet, so dass der Leistungsausschluss nicht mehr anwendbar war.

Nun hat das LSG NRW darüber entschieden. Es hat geurteilt:
– Der Leistungsausschluss von April bis Dezember 2020 war rechtswidrig. Das Jobcenter musste Leistungen für die Mutter auch in dieser Zeit erbringen.
– Denn die Mutter kann sich auf ein Aufenthaltsrecht nach §28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG berufen. Das Aufenthaltsgesetz muss gem. §11 Abs.14 FreizügG auch auf EU-Bürger*innen angewendet werden, wenn es einen besseren Status vorsieht als das FreizügG.
– Die Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG ist zwar eigentlich nur für Familienangehörige von deutschen Staatsbürger*innen vorgesehen. Sie muss aber aufgrund des Diskriminierungsverbots auch auf die Familienangehörigen von EU-Bürger*innen angewendet werden. Genau das hatte der EuGH am 1. August 2025 in seinem Urteil entschieden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch, es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
– Da der Vater ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer und das Kind über ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige*r eines Arbeitnehmers verfügte, hatten beide einen materiell rechtmäßigen Aufenthalt. Deshalb konnte sich die Mutter auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach §28 AufenthG berufen.
– Die Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG musste der Mutter nicht erteilt worden sein, sondern es kommt nur auf den fiktiven Anspruch auf diese Aufenthaltserlaubnis an.

Interessant an diesem Urteil – abgesehen von der hilfreichen Klarheit der Entscheidung – ist: Das LSG hat das Jobcenter Duisburg „Verschuldenskosten“ (eine Art Schadensersatz) auferlegt, weil es das Gerichtsverfahren „missbräuchlich“ fortgeführt habe. Das Gericht hatte das Jobcenter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Unrecht ist, trotzdem hatte das Jobcenter nicht eingelenkt. Das Beharren auf der Ablehnung des Leistungsanspruchs hätte „von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlos angesehen werden“ müssen, weil der Anspruch „durch höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt“ war (nämlich durch das oben erwähnte EuGH-Urteil vom 1. August 2025, sowie durch das Urteil des Bundessozialgerichts B 4 AS 54/12 R vom 30. Januar 2010, nach dem es nicht auf die tatsächliche Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern nur auf den fiktiven Anspruch ankommt). Das LSG schreibt mit deutlichen Worten:
„Gemessen an der objektivierten Einsichtsfähigkeit musste der Beklagte“ (das ist das Jobcenter) „nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus August 2025 erkennen, dass der Anspruch der Klägerin begründet ist. (…) Der Beklagte beharrt trotzdem auf einer gerichtlichen Entscheidung unter Berufung auf die von der Bundesagentur für Arbeit vorgegebene Weisungslage. Dem Beklagten stand ausreichend Zeit zur Verfügung, seine Weisungslage in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Beachtung des gesetzgeberischen Willens zur Auslegung des §11 Abs.1 S.11 FreizügG/EU bzw. §11 Abs.14 FreizügG/EU anzupassen. Vor dem Hintergrund, dass es um existenzsichernde Leistungen geht und der Beklagte an Recht und Gesetz gebunden ist, ist ein längeres Zuwarten für die Leistungsempfänger, bis die Weisungslage an die tatsächliche Rechtslage angepasst wird, unzumutbar.“

Das LSG hat das Jobcenter daher zur Zahlung von Schadenersatz für die eigentlich unnötigen Richterarbeitsstunden in Höhe von insgesamt 1.500 Euro verurteilt – eine Richterarbeitsstunde wurde dabei nach einem nicht mehr wirklich aktuellen Wert aus dem Jahr 1987 mit 350 bis 450 DM festgelegt. Aktuellere Werte stehen offenbar nicht zur Verfügung …

Die Bundesagentur für Arbeit hat übrigens ihre Fachliche Weisung noch immer nicht aktualisiert. Die aktuell veröffentlichte Fassung ist aus dem Jahr 2024.

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