Seit dem 21. Mai 2026 ist die neue Drittstaats-Arbeitnehmer*innen-Rahmenrichtlinie der EU in den Mitgliedsstaaten umzusetzen (im Original: „Richtlinie über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten – Neufassung“; RL (EU) 2024/1233).
Diese Richtlinie gilt für fast alle Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die in einem Mitgliedsstaat arbeiten. Die Richtlinie regelt insbesondere folgende Dinge:
– Verfahrensvorschriften für Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis
– Gleichbehandlungs- und Schutzansprüche für Drittstaatsangehörige, die hier arbeiten dürfen, arbeiten bzw. gearbeitet haben.
Dazu gehört insbesondere ein Schutzmechanismus, der nach Verlust der Arbeit den Fortbestand des Aufenthaltstitels für eine bestimmte Zeit regelt. In Deutschland ist dieser Punkt mit dem veränderten §18 Abs.4 AufenthG und dem neuen §18 Abs.5 AufenthG (wenn auch nur teilweise) am 29. Juli 2026 umgesetzt worden – im Rahmen des Artikel 13 des „Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetzes (MDWG)“. Demnach haben Personen mit einem Aufenthaltstitel für die Arbeit (nach den §§18a bis 21 AufenthG) nach Verlust der Arbeit nun mindestens sechs Monate Anspruch auf Fortbestand des Aufenthaltstitels, sofern sie oder der Betrieb dies der ABH mitgeteilt haben. Für Betroffene besonders ausbeuterischer Arbeitsbedingungen beträgt die Frist mindestens neun Monate.
Viele Aspekte sind jedoch weiterhin nicht umgesetzt. Dazu gehören zum Beispiel:
– Verzicht auf die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung zumindest in den ersten drei Monaten nach Verlust der Ausbildung oder Arbeitsstelle
– Verbesserungen bei den Schutzrechten mit einem Aufenthaltstitel für die Ausbildung (§§16a, 16g AufenthG) nach Verlust der Ausbildungsstelle
– Abschaffung des Antragsverfahrens für die neue Beschäftigungserlaubnis bei Arbeitgeber*innenwechseln und Einführung einer Beschäftigungserlaubnisfiktion
– Abschaffung von Leistungsausschlüssen u.a. im SGB II bei Personen mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, die gearbeitet haben.
Hier gibt es eine ausführliche Darstellung der neuen Richtlinie und des gesetzgeberischen Änderungsbedarfs.
Hier gibt es eine Präsentation zu den Inhalten der Richtlinie, zur aktuell erfolgten Gesetzesänderung und zu Praxisproblemen.

