Das Flüchtlingsministerium Rheinland-Pfalz hat einen Erlass zur Anwendung des Leistungsausschlusses in Dublin-Fällen nach §1 Abs.4 AsylbLG veröffentlicht.
Das Ministerium kommt zu dem Schluss:
– Der Leistungsausschluss ist nicht nur verfassungswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig, weil er der noch bis zum 11. Juni 2026 geltenden EU-Aufnahmerichtlinie widerspricht.
– Daher schreibt das Ministerium vor, dass für alle Personen Überbrückungs- bzw. Härtefallleistungen immer bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren sind. Ein Ausschluss von Leistungen des physischen Existenzminimums darf nicht erfolgen: „Überbrückungsleistungen sind zeitlich bis zur tatsächlichen Ausreise oder der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts zu gewähren (so bereits zu §1 Abs.4 AsylbLG a.F. das bay. LSG, Beschl. vom 22. Juni 2020 – L 19 AY 44/19 B ER). Die Herbeiführung eines polizeirechtlichen Gefahrenzustandes durch eine zeitlich restriktive Auslegung der Überbrückungsleistungen, die die verfassungsrechtlichen Maßgaben verkennt und einen vollständigen Entzug des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art.1 Abs.1 iVm Art.20 Abs.1 GG und damit Obdachlosigkeit, Hunger sowie sonstige Beeinträchtigungen von Leib und Leben zur Folge hätte, ist zu vermeiden.“
– Für Minderjährige müssen zudem stets sowohl das physische als auch das soziale Existenzminimum sowie die Leistungen nach §6 AsylbLG sichergestellt werden.
– Dasselbe gilt für andere schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen.
– Auch der Ausschluss von Geldleistungen ist EU-rechtswidrig und darf daher nicht angewandt werden.
– „Aus Sicht des MFFKI wird die Überführung der Dublin-Fälle von der Anspruchseinschränkung nach §1a Abs.7 AsylbLG a.F. in den neuen Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 Satz1 Nr.2 AsylbLG nicht zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis führen. Aufgrund der verfassungs- und europarechtlich notwendigen zeitlichen Ausdehnung der Überbrückungsleistungen bekommt der Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 AsylbLG den Charakter einer faktischen Anspruchseinschränkung, wobei sich der Begründungsaufwand für die behördliche Verwaltungspraxis erhöhen dürfte.“