Regelbedarfsstufe 1 auch für AsylbLG-Grundleistungsbeziehende in NRW-Landeseinrichtungen

In NRW gibt es für Personen im AsylbLG-Grundleistungsbezug (§3/3a AsylbLG) in Landeseinrichtungen Regelbedarfsstufe 1, wenn sie alleinstehend sind. Das zuständige Ministerium MKJFGFI NRW hat laut einer Mail die Bezirksregierungen aufgefordert, das Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgericht zu den Analogleistungen auch auf Grundleistungsbeziehende zu übertragen. Für Grundleistungsbeziehende in den Kommunen bleibt es in NRW weiterhin unklar, da die Kommunen darüber eigenständig entscheiden. Die Bezirksregierungen haben die Kommunen zwar über die Rechtsauffassung des Landes informiert, aber sie sind nicht angewiesen worden.

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