Rechtsprechungsübersicht zum Asylbewerberleistungsgesetz

Newsletter von RA Volker Gerloff

SG Nürnberg, richterlicher Hinweis vom 17.12.2024 – S 17 AY 68/24 ER
Das Gericht hat Zweifel an der Europarechtmäßigkeit der Norm. Immerhin hatte das BSG den alten §1a Abs.7 AsylbLG wegen europarechtlicher Zweifel dem EuGH vorgelegt, so dass viel dafür spricht, dass die nun verschärfte Regelung erst recht europarechtswidrig ist (BSG vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R).

SG Osnabrück, Beschluss vom 18.12.2024 – S 44 AY 25/24 ER
Dazu wurde schon im newsletter 01-2025 unter Punkt 7 berichtet.

SG Landshut, Beschluss vom 18.12.2024 – S 11 AY 19/24 ER
Hier wurden im Eilverfahren vollständige Leistungen angeordnet. Auch hier das Gericht erhebliche Zweifel an der Europarechtmäßigkeit und es wird das Fehlen einer ausreichenden Feststellung des BAMF gerügt, dass die Ausreise in den zuständigen EU-Staat überhaupt möglich ist.

SG Darmstadt, Beschluss vom 04.02.2025 – S 16 AY 2/25 ER
Hier ging es um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid nach §1 Abs.4 AsylbLG. Die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet. Auch hier waren die Zweifel an der
Europarechtmäßigkeit ausschlaggebend.

SG Trier, Beschluss vom 20.02.2025 – S 3 AY 4/25 ER
Und auch das SG Trier reiht sich ein und gewährt volle Leistungen wegen der wahrscheinlichen Europarechtswidrigkeit und der fehlenden BAMF-Feststellung, dass die Ausreise möglich ist.

SG Mainz, Beschluss vom 24.03.2025 – S 10 AY 2/25 ER
Stattgabe wegen wahrscheinlicher Europa- und Verfassungswidrigkeit

SG Speyer, Beschluss vom 09.04.2025 – S 15 AY 11/25 ER
Stattgabe wegen voraussichtlicher Europarechtswidrigkeit

SG Gießen, Beschluss vom 09.04.2025 – S 30 AY 27/25 ER
Stattgabe wegen voraussichtlicher Europarechtswidrigkeit

SG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2025 – S 28 AY 188/25 ER und vom 17.04.2025 – S 7 AY 196/25 ER
BAMF-Textbaustein-Feststellungen zur Ausreisemöglichkeit genügen nicht.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER
Freiwillige Ausreise ist bei „Dublin-Fällen“ grundsätzlich nicht vorgesehen; BAMF-Entscheidung muss nach abgeschlossener Überstellungsvorbereitung erfolgen = Feststellung im Asylbescheid regelmäßig ausgeschlossen.

SG Dresden, Beschluss vom 16.06.2025 – S 20 AY 37/25 ER
Stattgabe wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

BayVGH, Beschluss vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772
Bleiberecht für „Dublin-Fälle“ aus Art.9 Abs.1  S.1Asylverfahrensrichtlinie bis zur tatsächlichen Überstellung -> damit wäre §1 Abs.4 AsylbLG nicht anwendbar, da die Norm nur gilt, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt; mit diesem Bleiberecht dürfte das nicht der Fall sein oder sogar die Aufenthaltsgestattung weiter gelten.

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