PRO ASYL kritisiert Europarats-Erklärung zu Flucht und Migration

Bei der jähr­li­chen Sit­zung des Minis­ter­ko­mi­tees des Euro­pa­rats wur­de heu­te in Chișinău eine poli­ti­sche Erklä­rung zur Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on im Kon­text von Flucht und Migra­ti­on im Kon­sens ver­ab­schie­det. Vor­aus­ge­gan­gen war ein Pro­zess, in dem meh­re­re Mit­glied­staa­ten – aus­ge­hend von einem auf Initia­ti­ve Ita­li­ens und Däne­marks ver­öf­fent­lich­ten Brief – den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te wegen sei­ner Recht­spre­chung zu Abschie­bun­gen und Aus­wei­sun­gen öffent­lich unter Druck gesetzt hatten.

In die­ser Deut­lich­keit nimmt eine poli­ti­sche Erklä­rung des Minis­ter­ko­mi­tees Ein­fluss auf mate­ri­el­le Fra­gen der Aus­le­gung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on. PRO ASYL kri­ti­siert dies als poli­ti­sches Signal, das geeig­net ist, Druck auf die unab­hän­gi­ge Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te auszuüben.

Karl Kopp, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL, kommentiert:

„Die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ist das Herz­stück des euro­päi­schen Men­schen­rechts­sys­tems. Dass ihre Gel­tung zuneh­mend gegen­über Geflüch­te­ten infra­ge gestellt wird, ist eine extrem gefähr­li­che Ent­wick­lung. Ein Men­schen­rechts­sys­tem funk­tio­niert nur, wenn es für alle Men­schen funk­tio­niert – unab­hän­gig vom Aufenthaltsstatus.

Gera­de an den Außen­gren­zen muss sich bewei­sen, dass die Wür­de des Men­schen unan­tast­bar ist und das Fol­ter­ver­bot abso­lut gilt. Die Erklä­rung von Chișinău ist ver­klau­su­lier­ter als man­che Regie­rungs­äu­ße­rung. Doch ihre Bot­schaft ist klar: Der Gerichts­hof soll die Rech­te von Men­schen auf der Flucht weni­ger ernst nehmen.

Wir erwar­ten, dass sich die Rich­te­rin­nen und Rich­ter von die­sem Ver­such poli­ti­scher Ein­fluss­nah­me nicht beein­dru­cken las­sen und eine men­schen­recht­lich strin­gen­te Recht­spre­chung fortführen.“

Beson­ders kri­tisch ist, dass sich die Erklä­rung aus­ge­rech­net wäh­rend anhän­gi­ger Ver­fah­ren gegen Polen, Litau­en und Lett­land zu Push­backs an der Gren­ze zu Bela­rus auf das Kon­zept der „Instru­men­ta­li­sie­rung“ von Flucht- und Migra­ti­ons­be­we­gun­gen bezieht – also auf genau jenes Kon­zept, mit dem die beklag­ten Staa­ten ihre Zurück­wei­sun­gen recht­fer­ti­gen wollen.

Auch die umstrit­te­nen „return hubs“ wer­den erwähnt. Damit sen­det die Erklä­rung das poli­ti­sche Signal, dass men­schen­recht­li­che Hür­den für sol­che Aus­la­ge­rungs­mo­del­le abge­senkt wer­den sollen.

Doch es bleibt dabei: Die Staa­ten müs­sen ihre Poli­tik an der EMRK aus­rich­ten – nicht der Gerichts­hof sei­ne Recht­spre­chung an den flucht- und migra­ti­ons­po­li­ti­schen Wün­schen der Mit­glied­staa­ten. Auch die Erklä­rung betont, dass das Ver­bot von Fol­ter sowie unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung abso­lut gilt. Abschie­bun­gen und Push­backs sind ver­bo­ten, wenn eine Ver­let­zung von Arti­kel 3 EMRK droht.

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