Leider hat sich herausgestellt, dass das Privileg des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs nach §36 Absatz 3 AufenthG als Anreiz zur Fachkräftegewinnung wohl weitestgehend ungenutzt bleiben muss, da der Nachzug anscheinend aus praktischen Gründen nicht realisierbar ist. Es besteht schlicht kein voraussetzungsloser Anspruch auf eine Krankenversicherung. Denkbare Szenarien bergen sehr hohe Hürden:
1. Die gesetzliche Krankenversicherung würde eine gegenwärtige oder vorangehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzen.
2. Die private Krankenversicherung würde im regulären Tarif sehr hohe monatliche Beiträge voraussetzen und im Basistarif eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb einer monatlichen Gehaltsgrenze von 6.150€.
3. Die zuständigen Gerichte verweisen in vergleichbaren Fällen auf den Sozialhilfeträger in Verbindung mit einer Verpflichtungserklärung. Ob diese Konstruktion rechtlich genügt, um ein Visum zum Eltern- oder Schwiegerelternnachzug durch die Botschaft auszustellen, ist fraglich. Die Verpflichtungserklärung müsste praktisch jedenfalls mangels Krankenversicherung ein weitgehend unkalkulierbares Kostenrisiko abdecken und entsprechend umfangreich ausgestattet sein.
Somit erscheint der ohnehin sehr kleine Kreis der ausländerrechtlich durch §36 Absatz 3 AufenthG privilegierten Personen zusätzlich aufgrund der versicherungsrechtlichen Konstellation zu einem äußerst kleinen Personenkreis zusammenzuschrumpfen. Tatsächlich droht das Instrument des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs als Anreiz zur Fachkräftegewinnung vollständig ins Leere zu laufen.

