Das Innenministerium NRW hat am 24. April 2015 einen Erlass veröffentlicht, der in erfreulicher Deutlichkeit feststellt, dass Verpflichtungserklärungen für syrische Familienangehörige im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms erlöschen, wenn nach Stellung eines Asylantrags ein Schutzstatus zuerkannt wird und damit eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilt wird.
Das Bundesinnenministerium vertritt bislang die gegenteilige Rechtsauffassung, dass eine Verpflichtungserklärung auch nach einer Flüchtlingsanerkennung fortgelten würde. Die Bundesagentur für Arbeit hatte sich im März 2015 in einer Weisung an die Regionaldirektionen der Auffassung des BMI angeschlossen.
Zusammen mit dem Erlass hat der nordrhein-westfälische Innenminister einen Brief an das Bundesinnenministerium verschickt, in dem er Herrn De Maizière um eine Korrektur seiner Auffassung bittet.
Mit dem Erlass ist nunmehr klar, dass die Jobcenter bzw. Grundsicherungsstellen künftig eine Erstattung von erbrachten Leistungen gegenüber dem früheren Verpflichtungsgeber nicht mehr durchsetzen können. Die Prüfung, ob eine gültige Verpflichtungserklärung vorliegt oder nicht, ist Aufgabe der Ausländerbehörden, da die Rechtsgrundlage (§ 68 AufenthG) im Aufenthaltsgesetz geregelt ist. Falls die Jobcenter oder Sozialämter dennoch eine Erstattung einfordern (oder gar aufgrund einer vermeintlich bestehenden Verpflichtungserklärung gar keine Leistungen erbringen), sollten dagegen in jedem Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Erlass stellt darüber hinaus klar, dass während des Asylverfahrens (also vor der Flüchtlingsanerkennung) die Verpflichtungserklärung zwar bestehen bleibt, aber dennoch ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht, wenn der Verpflichtungsgeber – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr für den Lebensunterhalt der Verwandten aufkommt. Die manchmal zu beobachtende Praxis, Leistungen abzulehnen oder gar die Antragstellung zu verweigern, ist in diesem Fall eindeutig rechtswidrig.

