Nordrhein-Westfalen stoppt Abschiebungen in den Iran

Wie bereits bekannt, hat das MKJFGFI NRW am Freitag, den 8. Oktober 2022 in einer Pressemitteilung erklärt, dass Abschiebungen in den Iran bis auf Weiteres ausgesetzt werden.
In der Konsequenz müsste dies auch bedeuten, dass bei sämtlichen iranischen Staatsangehörigen in NRW eine bereits erteilte „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§60b AufenthG) mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden muss und Neuerteilungen dieser sanktionierenden Duldung bis auf Weiteres nicht erfolgen dürfen. Denn §60b Abs.1 S.1 AufenthG sieht vor, dass die sog. „Duldung light“ nur dann erteilt werden darf, wenn die aktuellen Abschiebungshindernisse durch Täuschung über die Identität oder Nichtmitwirken bei der besonderen Passbeschaffungspflicht selbst zu vertreten sind.

Auch der NRW-Erlass zu §60b AufenthG geht davon aus, dass die Identitätstäuschung oder die Verletzung der besonderen Passbeschaffungspflicht allein ursächlich für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein muss.
So heißt es in dem Erlass aus August 2020 unter Nr.1.9:
Für NRW gilt abweichend: Aus der Formulierung „wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann“ ergibt sich, dass die Anwendung des §60b Absatz 1 AufenthG voraussetzt, dass ausschließlich die Täuschung, die falschen Angaben bzw. das Mitwirkungsversäumnis des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kausal für das Abschiebungshindernis sein muss (…).
Sofern die Abschiebung schon aus anderen Gründen – z.B. wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit aus Krankheitsgründen oder tatsächlich fehlender Flugverbindungen oder aktuell geltender Rückführungserlasse für bestimmte Länder wie etwa Irak oder Afghanistan – nicht möglich ist, ist §60b AufenthG nicht anwendbar. (…).

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