Neues zur Aufnahme von Familienangehörigen aus Syrien

Zahlreiche Bundesländer haben bislang zusätzlich zur bundesweiten Aufnahmeanordnung der „5000“ Anordnungen zur Aufnahme von Familienangehörigen aus Syrien erlassen. Weitere Informationen und Links zu den entsprechenden Länderanordnungen sind auf der Internetseite der Kampagne „Save me!“ zusammen gestellt.

In sämtlichen Aufnahmeanordnungen ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die aufnehmenden Verwandten zwingend, um den Bezug von Sozialleistungen zu verhindern. Einige Bundesländer haben zu den Anordnungen ergänzende Hinweise veröffentlicht, in denen Fragen zum Umfang der Verpflichtungserklärung, zur Bonitätsprüfung sowie zu Fragen der Krankenbehandlungskosten erläutert sind.

Eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, vielmehr müssen die Aufnehmenden die Behandlungskosten in tatsächlicher Höhe selbst tragen oder sie müssen über das Sozialamt gem. § 4 / § 6 AsylbLG erbracht werden.

Die aufgenommenenen Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen des Krieges im Heimatland“. Mit diesem Zusatz sind sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch in anderen Leistungsgesetzen (etwa beim Kindergeld, Elterngeld usw.) bestehen ausländerrechtliche Sonderregelungen, so dass diese Sozialleistungen nur eingeschränkt bezogen werden können. Zu diesen Fragen hat die GGUA eine detaillierte Zusammenfassung erstellt, die hier herunterzuladen ist.

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