Neues zum Dublin-Leistungsausschluss

Auch LSG Sachsen hält ihn für unzulässig

Mit dem LSG Sachsen (Beschluss vom 26. März 2026; L 7 AY 9/25 B ER)  hat das fünfte Landessozialgericht den Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG im Eilverfahren für unzulässig erklärt. Es begründet dies insbesondere so:
– Die freiwillige Ausreise nach Polen ist nicht möglich, da sie in Dublin-Verfahren regelmäßig nicht vorgesehen ist. Die Überstellung steht auch nicht unmittelbar bevor.
– Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Leistungskürzung gem. §1a Abs.7 AsylbLG a.F. unionsrechtlich zulässig wäre (vgl. Vorlagebeschluss des BSG v. 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R). Dies gilt dann erst Recht für den vollständigen Leistungsausschluss gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG.
– Auch für die Zeit während eines Kirchenasyls bestand Anspruch auf ungekürzte Leistungen, da der Staat währenddessen weder rechtlich noch tatsächlich gehindert war, die Überstellung durchzuführen.
– Nach Ablauf der Überstellungsfrist besteht unabhängig davon sowieso Anspruch auf ungekürzte Leistungen.

Wir haben also mittlerweile folgende positive obergerichtliche Entscheidungen:
– LSG Sachsen, Beschluss vom 26. März 2026; L 7 AY 9/25 B ER
– LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2026, L 8 AY 32/25 B ER
– LSG Hessen, Beschluss vom 1. Oktober 2025; L 4 AY 5/25 B ER
– LSG Hamburg, Beschluss vom 19. August 2025; L 4 AY 17/25 B ER
– LSG Niedersachsen-Bremen; Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER

Und hier sämtliche negativen obergerichtlichen Entscheidungen, die den Leistungsausschluss für zulässig halten:
– LSG Thüringen, Beschluss vom 16.5.2025 ; L 8 AY 222/25 B ER.
Mehr nicht.

In Reaktion auf die einigermaßen schlampige Entscheidung des LSG Thüringen hatte der UN-Sozialausschuss eine vorläufige Entscheidung gefällt, dass die Behörden aufgrund des UN-Sozialpakts doch wieder eine Grundversorgung gewährleisten müssen. Weitere Informationen zu diesem spannenden Verfahren gibt es bei der GFF.

Außerdem gibt es zu der restriktiven thüringischen sozialgerichtlichen Rechtsprechung nun auch eine Reaktion des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 18. März 2026, Az. 1 E 4595/25 We): Dieses hält eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Feststellung des BAMF, dass die Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich“ sei, für zulässig und hat die aufschiebende Wirkung einer solchen Klage angeordnet. Denn bei der Feststellung handelt es sich um einen eigenen Verwaltungsakt. Die Feststellung darf nur getroffen werden, wenn die selbstinitiierte, „freiwillige“ Ausreise auch wirklich rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist aber in der Regel in Dublin-Verfahren nicht der Fall. Ohne die Feststellung des BAMF ist ein Leistungsausschluss gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG unzulässig. Das Verwaltungsgericht hält den Leistungsausschluss zudem unionsrechtlich und verfassungsrechtlich für zweifelhaft, wie es ergänzend vorträgt. Eine Einordnung der Entscheidung gibt es hier von Tim Schröder.

Und hier die aktualisierte Rechtsprechungsübersicht.
www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf

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