Neuer Duldungserlass in Hessen

Vermehrte Verweigerung von Duldungen und neue „Bescheinigung“ unterhalb der Duldung

Die hessischen Ausländerbehörden erteilen neuerdings eine neue „Bescheinigung“, wenn sie ausreisepflichtigen Personen die Duldung verweigern. Dies kommt immer öfter vor und hat seinen Ursprung in einem Erlass aus dem Hessischen Innenministerium. Der Erlass bezieht sich explizit auf einen (fatalen) Beschluss des VGH Hessen aus dem April. In dem Erlass wird festgelegt, dass ohne Vorliegen formaler Duldungsgründe zukünftig keine Duldungen mehr erteilt werden sollen.
Dabei wird davon ausgegangen, dass, wenn die Abschiebung „aktiv betrieben werden kann, insbesondere dann, wenn zeitnah ein Flug buchbar ist und keine weiteren Vollzugshindernisse bestehen“, diese Voraussetzung regelmäßig vorliegt. Es wird auch noch einmal verdeutlicht, dass die lokalen Ausländerbehörden vor jeder Duldungserteilung und -verlängerung die Zustimmung der Zentralen Ausländerbehörde einholen sollen, es sei denn, es wurde eine „Globalzustimmung“ erteilt (dies geht insbesondere für Personen aus Afghanistan, Syrien, Iran, Eritrea und Somalia).

In der Praxis führt dies in vielen Fällen dazu, dass Möglichkeiten, ein Bleiberecht über eine der Bleiberechtsregelungen zu erhalten, daran scheitern werden, dass die Grundvoraussetzung, die in der Vergangenheit nie in Frage gestanden hatte, nämlich geduldet zu sein, in vielen Fällen nicht mehr gegeben sein wird. Dies wird vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten führen und auch dazu, dass in vielen Fällen Petitionen eingelegt werden müssen, um überhaupt eine Duldung zu erhalten.
Zusätzlich ist jetzt schon absehbar, dass die Sozialbehörden oft die Leistungen verweigern werden, wenn keine Duldung vorliegt. Dies ist definitv rechtswidrig. In §1 des AsylbLG heißt es:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
(...)
4. eine Duldung nach §60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

Es sind also auch Personen ohne Duldung gleichermaßen leistungsberechtigt, das verstehen aber viele Mitarbeiter:innen in den Sozialämtern leider bislang nicht. Im Zweifelsfall muss man sich dagegen mit Eilanträgen bei den Sozialgerichten wehren.

Der Hessische Flüchtlingsrat hält den Erlass und die neue Praxis für rechtlich äußerst fragwürdig, da explizit auf den §59 Abs.1 S.4 Bezug genommen wird. Dabei geht es jedoch nur um die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise nach negativem Abschluss des Asylverfahrens.
Diese Möglichkeit scheidet aber in den Fällen aus, wenn bereits eine Duldung erteilt wurde – es ist aber zu erwarten, dass in der Praxis auch Personen, die bereits eine Duldung hatten, diese wieder entzogen wird bzw. eine Verlängerung verweigert wird. Bei dem zitierten Beschluss ging es um eine Ersterteilung nach Ablehnung eines Antrags auf Aufenthalteerlaubnis, nicht aber darum, wie mit bereits erteilten Duldungen umgegangen wird, wenn nach Ansicht der Behörden die Abschiebung theoretisch wieder möglich ist.
In derartigen Fällen sollte überlegt werden, gerichtlich gegen die Duldungsverweigerung vorzugehen.

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