Zum 1. Januar 2022 haben sich die Einkommensgrenzen, die ausländerrechtlich für einen Aufenthaltstitel für bestimmte Fachkräfte vorausgesetzt werden, verändert. Diese betreffen die
– Blaue Karte nach §18b Abs.2 S.1 AufenthG („Große Blaue Karte“)
– Blaue Karte nach §18b Abs.2 S.2 AufenthG („Kleine Blaue Karte“)
– Fachkräfte nach §18a und 18b Abs.1 AufenthG, wenn sie bei erstmaliger Erteilung über 44 Jahre alt sind
– Berufskraftfahrer*innen nach §19c Abs.1 AufenthG i.V.m. §24a BeschV, wenn sie bei erstmaliger Erteilung über 44 Jahre alt sind
– Aufenthaltserlaubnis nach der Westbalkanregelung gem. §19c Abs.1 AufenthG i.V.m. §26 Abs.2 BeschV, wenn sie bei erstmaliger Zustimmung zur Beschäftigung über 44 Jahre alt sind sowie
– IT-Spezialist*innen ohne formale Qualifikation nach §19c Abs.2 AufenthG i.V.m. §6 BeschV.
Das Bundesministerium des Innern hat dazu im Dezember die neuen Gehaltsgrenzen veröffentlicht:
– Bekanntmachung vom 13. Dezember 2021 über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation
– Bekanntmachung vom 13. Dezember 2021 über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr.
– Bekanntmachung des BMI vom 13.12.2021 über die Mindestgehälter für die Blaue Karte-EU
Die Gehaltsgrenzen sind im Vergleich zum Jahr 2021 geringfügig gesunken (um ca. 300 bis 400 Euro jährlich).
Die Arbeitshilfe des IQ Netzwerks Niedersachsen „Erforderliche Mindestbeträge für die Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken“ ist mit Stand Januar 2022 aktualisiert.
Neue Einkommensgrenzen 2022 für Blaue Karte

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