Neue BMI-Anwendungshinweise zu §104c AufenthG

Bewertung von Verena Wörmann

Das BMI hat überarbeitete Anwendungshinweise zu §104c AufenthG herausgegeben. Sie dürften am Mittwoch an die Länder gegangen sein.

Es gibt ein paar hilfreiche Klarstellungen, hier die aus meiner sich relevantesten Punkte:
– jedes Familienmitglied, also auch minderjährige Kinder, kann in eigener Person die Voraussetzungen für den §104c AufenthG erfüllen und eigenständig einen Antrag stellen (Punkt 1.9)
– Der eAT kann für 18 Monate ausgestellt werden, auch wenn ein Pass zuvor abläuft. In diesen Fällen ist der eAT ausnahmsweise als Ausweisersatz zu erstellen ohne den Zusatz, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Die Angaben zum Passdokument können im Anmerkungsfeld auf der Rückseite oder auf einem Zusatzblatt erfolgen. (Punkt 1.10)
– Wenn Anträge bis spätestens am 30.12.2025 gestellt worden sind, ist auch nach Außerkrafttreten des ChAR noch über diese Anträge zu entscheiden (Punkt 1.2) – allerdings fehlt weiterhin eine Regelung für den anschließenden Übergang in die §§25a und b AufenthG unter Berücksichtigung der Vergünstigungen (bspw. Anrechnung §60b Duldungszeiten), wenn das ChAR außer Kraft ist
– Ablehnungen des §104c AufenthG in atypischen Fällen, wenn augenscheinlich die Erfüllung der Voraussetzungen nach §25a und §25b AufenthG nach 18 Monaten nicht vorliegen werden, sind zu begründen. Eine Einschätzung, dass mündl. A2-Kenntnisse oder zur LUS in den 18 Monaten nicht erreicht werden kann, lässt regelmäßig keine Atypik herleiten. (Punkt 1.5)
– In Bezug auf die Abgabe des Bekenntnisses zur fdGO wurden die ergänzenden Hinweise aus dem BMI-Schreiben vom 14.2.2023 wortgleich übernommen: die Personen müssen zumindest die Kerninhalte der fdGo kennen, dies ist im Rahmen einer persönlichen Befragung, ggf. mittels Sprachmittler*in, zu überprüfen. (Punkt 1.6)
– Ebenfalls wurde entsprechend den ergänzenden Hinweisen des BMI vom 14.2.2023 die Regelung zum Beginn der Gültigkeitsdauer (Aushändigung des eAT, vorher Behördenschreiben) und die Ausführungen zur Ausstellung des eAT als Ausweisersatz (wortgleich) übernommen. (Punkt 1.13)
– Ein Reiseausweis für Ausländer kann zur Passbeschaffung im Heimatstaat ausgestellt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach §25a oder b AufenthG vorliegen, und es unzumutbar ist, ein Rückreisedokument seines Heimatstaates zu erhalten. (Punkt 2.3)
– Beim Übergang in §25a oder b AufenthG kann im Ermessen von der geklärten Identität abgesehen werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, und bspw. die zuständige Auslandsvertretung des entsprechenden Herkunftslandes nicht die erforderlichen Dokumente ausstellt oder beantragte Dokumente nicht bis zum Ablauf der ChaR eingetroffen sind. (Punkt 2.3)

Leider ist nicht mit aufgenommen worden, dass bei fehlender Lebensunterhaltssicherung auch keine Wohnsitzauflagen nach §12 Abs.2 AufenthG verhängt werden sollen (lediglich wie vorher schon, dass Personen mit einer AE nach §104c AufenthG keiner Wohnsitzauflage nach §12a AufenthG unterliegen).

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