Mögliche Probleme bei Reisen für Ukrainer*innen mit verlängerter AE nach §24 AufenthG

Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) gelten wie bekannt Aufenthaltserlaubnisse nach §24 AufenthG, die am 1.2.2024 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 4. März 2025 fort – s. hier

Diese Regelung kann unter anderem bei Reisen ins (EU-)Ausland zu Problemen führen, da an dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 4.3.2024 hinaus gültig ist. Auf eine Anfrage an das BMI, wie damit umzugehen ist, wenn Personen mit einer automatisch verlängerten AE nach §24 AufenthG ab März reisen wollen und wie für die anderen Länder erkennbar ist, dass die Einreise möglich ist, hat das BMI folgende Antwort geschickt:

Die EU Länder sollten über die automatische Verlängerung der AEen nach §24 AufenthG informiert sein, da das BMI das Ratssekretariat der EU informiert hat und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten hat.

Bei Zweifeln wird empfohlen die örtliche ABH um Unterstützung zu bitten.

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