Im kürzlich veröffentlichten Entwurf des neuen StAG sind gravierende Verschärfungen versteckt für die Einbürgerung
– von Kindern und
– von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Pflege von Familienangehörigen nicht arbeiten können.
Die alte, derzeit geltende Rechtslage nach §10 Abs.1 Nr.3 StAG:
Einzubürgern ist, wer ... „den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“
Die letzte Alternative „deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat“ ist bei Kindern fast immer gegeben. Kinder haben es nicht zu vertreten, wenn ihre Eltern – warum auch immer – nicht arbeiten. Außerdem gibt es diverse weitere Gruppen von Personen, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten haben: Erwerbsunfähige Personen und pflegende Familienangehörige fallen mir da als erstes ein. Das kann etwa die Putzfrau sein, die mit Mitte vierzig einen Berufsunfall hatte und fortan nur noch von Unfallrente plus aufstockendem Bürgergeld leben kann, oder die Mutter eines schwerstpflegebedürftigen Sohnes, die wegen der Pflege nie so viel wird erwerbsarbeiten können, dass sie ohne ergänzendes Bürgergeld auskommt.
Hingegen der Entwurf-StAG:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „kann“ ein Semikolon eingefügt und die Wörter „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“ durch den folgenden Halbsatz ersetzt: „von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,“
Das ist erheblich enger als „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“
In der Berichterstattung der Taz vom 22.5.2023, siehe hier, wird dieses Herauskicken von Kindern und Erwerbsunfähigen sogar als Verbesserung verdreht.
Gem. Art.7 UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind „das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben“. Das bedeutet für Kinder in Deutschland, das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, s. Denkschrift der Bundesregierung zum Übereinkommen über die Rechts des Kindes, dort S.51: „Absatz 1 gibt dem Kind ferner das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland kann dies nur als ein Recht auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgelegt werden, weil die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens nach den Grundsätzen des Völkerrechts Regelungen nur für den Erwerb ihrer eigenen Staatsangehörigkeit treffen können.“
Nach dem Entwurf des StAG hingegen hat nicht mehr jedes Kind „das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben“, sondern nur noch Kinder, deren Eltern genug verdienen. Dies ist besonders rückschrittlich vor dem Hintergrund, dass gerade erst in §10 Abs.3a StAG eine Verbesserung für Kinder eingeführt worden war: Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen.
Das bedeutet, dass z.B. Kinder aus Serbien oder der Türkei, die nach dem Recht der Herkunftsstaaten der Eltern nur ausgebürgert werden können, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls ausgebürgert (d.h. de facto auch in Deutschland eingebürgert) wird, endlich eigenständig auch ohne ihre Eltern in Deutschland eingebürgert werden konnten. Der Kreislauf aus prekärem Einkommen und fehlender deutscher Staatsangehörigkeit konnte so zumindest für die Kinder durchbrochen werden: Sie können ohne ihre Eltern eingebürgert werden, was die Selbstsicherheit in der Schule und die Chancen bei der Ausbildungsplatzsuche entscheidend erhöht. Ironie dabei: Diese Verbesserung wurde noch unter der Regierung Merkel und dem Innenminister Seehofer eingeführt. Damit soll nach dem Willen der Ampel nun Schluss sein.
Mit den von allen Parteien so oft bemühten Kinderrechten dürfte das kaum vereinbar sein, insbesondere nicht mit dem Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit aus Art.7 der UN-Kinderrechtskonvention.

