Gestern ist das sogenannte „Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz enthält hauptsächlich verwaltungstechnische Änderungen rund um das Ausländerzentralregister zur Digitalisierung und Ausweitung des Datenaustauschs zwischen Behörden im Migrationsbereich.
Eine Neuerung, die in diesem riesigen Gesetzespaket etwas untergeht, betrifft das Thema der vorzeitigen Arbeitslosigkeit von zugewanderten Fachkräften. Der neue Absatz 5 des §18 AufenthG regelt, was passiert, wenn ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit endet – etwa durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Zwar darf die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel in diesem Fall nachträglich verkürzen, doch muss dabei grundsätzlich eine Restgeltungsdauer von mindestens sechs Monaten ab Beendigung der Beschäftigung verbleiben – bei besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen mindestens neun Monate. Ziel der Regelung ist es, Fachkräften ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu geben; sie setzt damit die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1233 vom 24. April 2024 um. Kein Anspruch besteht allerdings auf eine Verlängerung über die ursprünglich erteilte Geltungsdauer des Aufenthaltstitels hinaus.
Beispiel: Eine Fachkraft erhält einen Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2028. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits durch Kündigung zum 31. August 2027. Verkürzt die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel nachträglich, muss sie grundsätzlich eine Restgeltungsdauer bis mindestens 28./29. Februar 2028 belassen, damit der Fachkraft sechs Monate für die Suche nach einer neuen Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Diese Änderung ist heute in Kraft getreten und grundsätzlich zu begrüßen: Sie schafft zumindest ein Stück aufenthaltsrechtliche Sicherheit nach vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – auch wenn leistungsrechtliche Unsicherheiten möglicherweise bestehen bleiben.

