Leistungsstreichung in Dublin-Fällen ist rechtswidrig

Feststellung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER) festgestellt, dass der Leistungsausschluss in Dublinfällen gem. §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG unzulässig ist. Für einen Ausschluss von Leistungen müsse nämlich durch das BAMF festgestellt worden sein, dass „die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sei. Eine freiwillige Ausreise ist jedoch im Dublin-Überstellungsverfahren nicht vorgesehen. Das LSG schreibt dazu:
Danach steht die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, u.a. nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedsstaates, der Übermittlung eines Laissez-passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise. Aufgrund dieses Prozederes ist eine freiwillige Überstellung grundsätzlich vier Wochen vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr möglich. Dann kann nur noch eine kontrollierte Überstellung erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Ausreise. Das BAMF befürwortet freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-III-Verfahren nur in Ausnahmefällen (zum vorstehenden vgl. die Dienstanweisung Dublin, a.a.O.).
Dem Überstellungsverfahren ist damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 22 m.w.N.; Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S.81; Lincoln, Ausschuss-Drs. 20(4)493 G, S.3 m.w.N.).
Übertragen auf den vorliegenden Fall mangelt es hier an einer Feststellung des BAMF zu einer Überstellung des Antragstellers durch freiwillige Ausreise insgesamt. Eine solche Überstellung ist auch tatsächlich nicht vorbereitet worden. Dem Antragsteller ist es damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht gestattet, derzeit freiwillig nach Polen auszureisen, so dass der Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 Satz 1 Nr.2 AsylbLG bereits tatbestandlich nicht vorliegt.

Selbst wenn die formalen Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss vorliegen würden, sieht das LSG den vollständigen Leistungsausschluss als wahrscheinlich unionsrechtswidrig an: Es würde sich „(spätestens) in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Frage der Vereinbarkeit der Regelung sowohl mit der bisherigen Aufnahmerichtlinie (EURL 2013/32) als auch mit deren Neufassung vom 14.5.2024 (EURL 2024/1346), insb. mit den dort geregelten Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts im Asylverfahren“ stellen. Deshalb würde im Hauptverfahren eine Vorlage an den EuGH ernsthaft in Betracht kommen.

Neben dem LSG Niedersachsen-Bremen haben bereits sehr viele andere Gerichte in Eilverfahren den Leistungsausschluss in Dublinfällen für unzulässig erklärt – meist aufgrund eines wahrscheinlichen Verstoßes gegen Verfassungs- und Unionsrecht. Es sollten daher in allen Fällen Widerspruch und Eilantrag gegen die Leistungseinstellung eingelegt werden. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat eine hilfreiche Handreichung dazu erstellt.

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