Die Bundesregierung hat die Höhe der Asylbewerberleistungsgesetz-Regelsätze für das Jahr 2026 bekannt gegeben.
Im Gegensatz zum Bürgergeld steigen diese leicht an, was daran liegt, dass es 2025 im AsylbLG eine Kürzung gegeben hatte, da man angeblich in 2024 mit einer höheren als der tatsächlich eingetretenen Inflation kalkuliert habe. Im Bürgergeld gab es Bestandsschutz, im AsylbLG wurde dieser nicht angewandt, daher sanken die Leistungen hier. Jetzt gibt es eine leichte Erhöhung, allerdings liegen die Sätze immer noch unter denen von 2024.
Wichtig: Alle Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, müssen entgegen dem Wortlaut des AsylbLG und auch der geänderten Tabelle Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 bekommen, da die derzeitige Regelung sehr wahrscheinlich verfassungswidrig ist, der Gesetzgeber sich aber mal wieder jahrelang Zeit lässt, um das Gesetz zu ändern. Falls alleinstehende Personen in GU nur 409€ bekommen (bzw. derzeit 397€), sollte umgehend Widerspruch bzw. falls das nicht mehr möglich ist, ein Überprüfungsantrag nach §44 SBG X (ist gemäß §9 AsylblG analog anzuwenden) gestellt werden (geht jeweils bis zum 31.12. eines Jahres rückwirkend auch sogar für das letzte Jahr).
Das Sozialministerium in Hessen hatte dazu vor zwei Jahren auch einen Erlass herausgegeben.

