Die Leistungssätze nach dem AsylbLG für 2024 wurden im BGBl. veröffentlicht
Allerdings hat es die Bundesregierung auch über ein Jahr nach dem Urteil des BVerfG bislang nicht geschafft, die verfassungswidrige Kürzung (nur Regelbedarfsstufe II für Personen in GU) zurückzunehmen. Die Entscheidung des BVerfG bezog sich zwar nur auf Leistungen nach §2 AsylbLG (weil sich die Klage darauf bezog), es wird aber allgemein, u.a. auch vom Hessischen Sozialministerium die Ansicht vertreten, dass dies auch für die Grundleistungen nach §3/3a AsylblG gilt.
Leistungssätze AsylbLG 2024

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