Autoritäre Allmachtsphantasien liegen auch bei Sozialleistungen voll im Trend. Die Arbeitspflicht im Rahmen von „Arbeitsgelegenheiten“, gemeinnütziger Arbeit“, „80-Cent-Jobs“ usw. ist ein besonders markanter Ausdruck davon. Sie dienen in erster Linie der Produktion gesellschaftlicher Verachtung gegenüber marginalisierten Bevölkerungsgruppen und nicht der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe. Leitmotiv ist vielmehr: Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen; wer nicht spurt, wird sanktioniert. Opfer dieser autoritären Sozialpolitik mit erzieherischem Charakter sind vorneweg Geflüchtete. Im Asylbewerberleistungsgesetz haben wir mit §5 AsylbLG schon seit Ewigkeiten die Möglichkeit zur Verpflichtung zu 80-Cent-Arbeitsgelegenheiten und eine Leistungskürzung auf das physische Überleben, wenn diese „unentschuldigt“ nicht wahrgenommen werden. Ähnliches wird immer wieder auch für das Bürger*innengeld oder die Sozialhilfe diskutiert. Das AsylbLG dient einmal mehr als Versuchslabor für Grausamkeiten, die danach in der Fläche ausgerollt werden.
Zu den Arbeitsgelegenheiten und den flankierenden Sanktionsregelungen im AsylbLG ist nur wenig Rechtsprechung bekannt. Umso wichtiger, dass nun das Sozialgericht Karlsruhe eine Entscheidung im Eilverfahren getroffen hat, die an Deutlichkeit nichts vermissen lässt:
SG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2026; S 12 AY 3874/25 ER.
Die Leistungskürzung auf das reduzierte physische Existenzminimum gem. §5 Abs.4 i.V.m. §1a Abs.1 AsylbLG, weil jemand unbegründet und ohne wichtigen Grund bei der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat, hält das Sozialgericht darin grundsätzlich für evident verfassungswidrig und daher unanwendbar. Das Gericht gibt dabei zu verstehen, dass es ziemlich sauer ist – auf das Sozialamt, aber auch auf die Gesetzgeberin:
– Schon in der Überschrift verweist es auf die „beschämend niedrige Aufwandsentschädigung von nur 0,80 Euro je Stunde“, die das Gesetz vorsieht.
– Die Leistungskürzung im konkreten Fall ist aus Sicht des Gerichts sowohl formell als auch materiell rechtswidrig:
– Formell rechtswidrig, weil das Sozialamt keine vorherige Anhörung („Gelegenheit zur Stellungnahme“ gem. §24 SGB X) durchgeführt hat. Die Anhörung wurde erst sieben Monate nach dem Aufhebungs- und Kürzungsbescheid nachgeholt mit einer Rückmeldefrist von einer Woche. Das Gericht stellt die Frage, „ob nach siebenmonatiger Verzögerung überhaupt noch eine Heilung der rechtswidrig unterbliebenen Anhörung erfolgen kann, obschon die tatsächlichen Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung des Antragstellers nach so viel Zeitablauf ggfs. verloren gegangen sein könnten, etwa weil der Antragsteller aus seiner Erinnerung nun keine detaillierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe für sein vom Antragsgegner behauptetes Fehlen mehr reproduzieren kann, oder, weil diesbezügliche Zeugen aus seiner Gemeinschaftsunterkunft inzwischen abgeschoben worden sein und deshalb nicht mehr als Zeugen vernommen werden könnten.“ Außerdem sei eine Woche Anhörungsfrist per sé zu kurz, „damit der Prozessbevollmächtigte mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen könnte, obschon der Betroffene kein deutsch spricht. (…) Hier drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Antragsgegner absichtlich eine übermäßig kurze Anhörungsfrist gesetzt haben könnte, damit der Antragsteller außerstande bleibt, Entschuldigungsgründe in substantiierter Form vorzutragen.“
– Materiell rechtswidrig, weil das Sozialamt nicht beweisen kann, dass der betroffene Mensch tatsächlich unentschuldigt und unbegründet gefehlt hatte. Das Sozialamt hatte dem Gericht nämlich nicht innerhalb von zwei Wochen die Verwaltungsakte mit entsprechenden Beweismitteln vorgelegt (das Gericht spricht sogar von „Beweisvereitelung“), sondern stattdessen „nur ein Konvolut von Unterlagen überlassen, welches nicht als „Verwaltungsakte“ bezeichnet werden kann, weil es sich offensichtlich nur um eine eigens für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt.(…) Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist aus dem vorgelegten Dokumentenkonvolut des Antragsgegners deshalb unter anderem, warum der Antragsgegner überhaupt meint, der Antragsteller hätte die Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen, und, warum der Antragsgegner in offensichtlich rechtswidriger Weise die nach §24 SGB X gebotene Anhörung sieben Monate lang unterlassen hat.“ Für eine Leistungskürzung muss aber das Sozialamt beweisen, dass jemand wirklich ohne wichtigen Grund und unbegründet gefehlt hat.
– Aber – und das ist das Entscheidende: Selbst wenn formal alles richtig gelaufen wäre, der Mensch tatsächlich unentschuldigt gefehlt haben sollte und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Kürzungstatbestand erfüllt wäre, wäre die Leistungskürzung rechtswidrig, weil verfassungswidrig. „Gegen höherrangiges Recht verstößt §5 Abs.4 Satz 1 bis 3 AsylbLG offenkundig, weil die Norm evident verfassungswidrig ist.“. Denn:
– Nach Auffassung des Sozialgerichts ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheit einen legitimen Zweck verfolgt, da sie gerade nicht die Arbeitsmarktintegration fördern soll. „Eine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme ist bei Personen ohne regulären Zugang zum Arbeitsmarkt verfassungsrechtlich sehr problematisch, insbesondere wenn die Arbeitsgelegenheit einer bloßen „Beschäftigungstherapie“ mit erzieherischem Charakter gleicht (…).“
– Die Höhe der Kürzung auf das reduzierte physische Existenzminimum nach §1a AsylbLG ist unverhältnismäßig und evident unzureichend zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimum. Die Leistungshöhe nach §1 AsylbLG betrug im Jahr 2023 etwa 230 Euro, bzw. 216 Euro nach der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen. Dies ist weniger als der Betrag, den das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2010 für „evident unzureichend“ zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezeichnet hatte.
– Die gesetzlich vorgesehene vollständige Streichung des sozialen Existenzminimums ist verfassungswidrig. Das Gesetz sieht nicht vor, dass diese im Rahmen einer Härtefallregelung zusätzlich erbracht werden können.
– Ebenso ist verfassungswidrig, dass bei einer Kürzung nach §1a AsylbLG keine zusätzlichen Leistungen nach §6 AsylbLG erbracht werden dürfen. Ausgeschlossen seien etwa die „Mehrbedarfe wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für werdende Mütter und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (§6 Abs.1 Satz 1 Alt.1 AsylbLG); es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen zur Behandlung chronischer Erkrankungen oder Pflegesachleistungen“.
– Das Sozialgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass Leistungskürzungen nach §1 AsylbLG wegen Fehlens bei der Arbeitsgelegenheit „durch Gerichte der deutschen Sozialgerichtsbarkeit in Ansehung des Vorrangs der Verfassung vor einfachem Gesetzesrecht stets als rechtswidrig anzusehen“ seien.
– Nebenbei hat das Sozialgericht noch entschieden, dass die Person Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 hat, obwohl sie in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Die gesetzlich (noch immer!) vorgesehene Sonderbedarfsstufe für Erwachsene in der „Schicksalsgemeinschaft“ einer Gemeinschaftsunterkunft hält das Sozialgericht wie auch das Bundessozialgericht ebenfalls für verfassungswidrig.

