Hier eine erfreuliche Eilentscheidung des SG Darmstadt zum neuen Leistungsausschluss in Dublin-Fällen (§1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG): Das Sozialgericht hat im Eilverfahren angeordnet, dass der Leistungsausschluss nicht angewandt werden darf und weiterhin normale Leistungen gewährt werden müssen. Es begründet dies damit, dass EU-rechtlich bislang ungeklärt ist, ob in Dublin-Fällen Leistungen gekürzt oder gar ganz gestrichen werden dürfen. Denn dies könnte Art.17 der EU-Aufnahmerichtlinie widersprechen. Das Gericht verweist dabei auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Juli 2024 (B 8 AY 6/23), in dem es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte. Diese Frage, die sich eigentlich auf die alte Leistungskürzung nach §1a Abs.7 AsylbLG bezieht, sei auch für den neuen Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG von Bedeutung.
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