Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen vorläufig unanwendbar

Entscheidung des LSG Niedersachsen

Zu den Leistungsausschlüssen des §1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG in Dublin-Fällen haben ja schon sehr viele Sozialgerichte entschieden, dass diese unzulässig sind, weil sie voraussichtlich mit EU-Recht und dem Grundgesetz unvereinbar sind. Weniger Entscheidungen gibt es bislang zum Leistungsausschluss nach §1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG in den so genannten Anerkannten-Fällen. Nun hat das LSG Niedersachsen-Bremen hierzu eine Entscheidung im Eilverfahren gefällt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2025; L 8 AY 34/25 B ER).

Es hat im Eilverfahren festgestellt: Der Leistungsausschluss für vollziehbar Ausreisepflichtige ohne Duldung, die in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, darf im konkreten Fall vorläufig nicht angewendet werden.

Die Gründe:
– Es hat keine vorherige Anhörung gem. §28 VwVfG bzw. §24 SGB X stattgefunden.
– Es hat keine Ermessensausübung gem. §45 SGB X bei der Aufhebung des alten Bescheides stattgefunden.
– Es ist nicht geprüft worden, ob der internationale Schutz in dem anderen EU-Staat noch besteht.
– Es ist zweifelhaft, dass ein Leistungsausschluss mit der Pflicht zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums gem. Art.1 Abs.1 und Art.20 Abs.1 GG zu vereinbaren ist.
– Auch die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist ungeklärt.
– Für Minderjährige bestehen schon deshalb Zweifel an der Zulässigkeit des Leistungsausschlusses, weil sie ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen können und sich das Verhalten der Eltern nicht zurechnen lassen müssen. Es gibt keine Sippenhaftung.

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