Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen unzulässig

Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg

Anders als zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen (§1 Abs.4 Nr.2 AsylbLG) gibt es zum Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen (§1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG) nur wenig – und noch weniger positive – Rechtsprechung. Das liegt unter anderem daran, dass unionsrechtliche Argumente schwerer nutzbar sind, weil man sich in einem solchen Fall nicht auf die Aufnahmerichtlinie berufen kann. Außerdem ist die Unmöglichkeit der „freiwilligen Ausreise“ kein so schlagkräftiges Argument wie in Dublin-Fällen, weil die Personen ja im Besitz eines Aufenthaltstitels des anderen EU-Staats und meist auch von Reiseausweisen sind. Es bleiben daher in erster Linie verfassungsrechtliche Argumentationen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr Anerkannter etwa nach Griechenland in bestimmten Fällen für zumutbar hält und kein Problem mehr damit hat, wenn Menschen in der illegalen Beschäftigung als Tagelöhner, obdach-, schutz- und rechtlos dahinvegetieren müssen. Auch die Sozialgerichte tun sich daher insgesamt schwerer mit positiven Entscheidungen. Gleichzeitig stellen wir fest, dass in der Praxis der Leistungsausschluss vermehrt genutzt wird, um die Menschen mittels Verweigerung der Menschenwürde aus dem Land zu vertreiben.

Umso wichtiger, dass nun das Sozialgericht Magdeburg zwei positive Eilentscheidungen in Anerkannten-Fällen getroffen hat:
– SG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2026; S 31 AY 125/25 ER
und
– SG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2026; S 31 AY 127/25 ER

Die Konstellationen:
– Ein 23-jähriger afghanischer Staatsangehöriger hat internationalen Schutz in Griechenland. Er hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt, den das BAMF als unzulässig abgelehnt hat. Es hat eine Abschiebungsandrohung erlassen. Einen Eilantrag dagegen hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Ausländerbehörde stellte ihm eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ aus – also ein vom BMI frei erfundenes Fantasiepapier, obwohl es sich gar nicht um ein Dublin-Verfahren handelte. Die Sozialbehörde führte anschließend eine Anhörung durch und stellte die Leistungen gem. §1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG ein. Der Mensch legte Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht Magdeburg.
– Ein iranisches Ehepaar hat seit 2018 bzw. 2022 internationalen Schutz in Griechenland. Ein Asylantrag in Deutschland ist als unzulässig abgelehnt worden, es wurde eine Abschiebungsandrohung erlassen. Dagegen hat das Ehepaar Klage, aber keinen Eilantrag eingelegt, die Klage ist noch nicht entschieden, die Abschiebungsandrohung aber schon vollziehbar. Die Ausländerbehörde stellte eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Die Sozialbehörde hob später die AsylbLG-Leistungen ohne vorherige Anhörung auf. Überbrückungsleistungen gebe es nicht, weil schon länger als nötig Grundleistungen erbracht worden seien. Hiergegen legte das Paar Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht. Die Ehefrau leidet an Multipler Sklerose, Folgeschäden aufgrund von Folter während einer Inhaftierung im Iran sowie damit einhergehender psychischer Belastungsstörungen und weiteren Beeinträchtigungen nach einem gewaltsamen Angriff in Griechenland.

In beiden Fällen hat das SG Magdeburg den Eilanträgen stattgegeben und das Sozialamt verpflichtet, vorläufig weiterhin Grundleistungen nach AsylbLG zu erbringen. Die Hauptargumente:
– Bei dem iranischen Ehepaar ist die Einstellung der Leistungen schon aus formalen Gründen rechtswidrig, weil vor dem Rücknahmebescheid keine Anhörung erfolgt ist. Außerdem konnte bei ihnen die Aufhebung wohl nicht nach §48 SGB X erfolgen, weil der letzte Bewilligungsbescheid zu einem Zeitpunkt erging, als sie bereits vollziehbar ausreisepflichtig waren. Die letzte Bewilligung war also von Anfang an rechtswidrig. Die Aufhebungsentscheidung hätte daher nur nach §45 SGB X erfolgen dürfen. Hierfür wird aber die Ausübung von Ermessen und die Prüfung von Vertrauensschutz vorausgesetzt, was das Sozialamt nicht getan hat. Somit ist der Aufhebungsbescheid formal rechtswidrig. Das Sozialgericht hat außerdem im Falle des iranischen Ehepaars erhebliche Zweifel daran, ob die Verweigerung der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen damit begründet werden dürfe, dass schon länger als notwendig Grundleistungen erbracht worden wären. „Die Unterscheidung zwischen Grundleistungen, Überbrückungsleistungen und gekürzten Leistungen, deren Abhängigkeit von Aufenthaltstiteln sowie das Ineinandergreifen mit ausländerrechtlichen Vorschriften sind für juristische Laien kaum durchschaubar. Für die Antragsteller dürfte es wohl, ohne vertiefte Kenntnisse des deutschen Sozialrechts und ohne Zugang zu qualifizierter Beratung, wohl nicht möglich gewesen sein, die (mögliche) Rechtswidrigkeit der ihnen ab 28.9.2025 bis 20.10.2025 gewährten Leistungen zu erkennen.“
– Ansonsten sind beide Bescheide aber auch inhaltlich rechtswidrig.
– Im Fall des iranischen Ehepaars ist bereits zweifelhaft, ob der internationale Schutz in Griechenland noch fortbesteht. Dazu findet sich nichts in den Akten. In Griechenland wird dieser nach Kenntnis des Sozialgerichts aber üblicherweise nur für drei Jahre erteilt, so dass es Zweifel hat, ob er noch da ist.
– Für einen Leistungsausschluss muss die Ausreise nach Griechenland „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar sein“. Dies steht zwar nicht in §1 Abs.4 Nr.1 AsylbLG, muss aber als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ hineingelesen werden.
– Für den 23-jährigen afghanischen Staatsangehörigen als nicht-vulnerable, männlich gelesene, erwerbsfähige, alleinstehende und gesunde Person hält das Sozialgericht die Ausreise nach Griechenland für zumutbar und verweist dabei auf die skrupellose neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
– Für das iranische Ehepaar hat das Sozialgericht demgegenüber erhebliche Zweifel, ob eine Ausreise nach Griechenland zumutbar ist. Denn es handelt sich gerade nicht um alleinstehende, nicht vulnerable Personen, sondern um ein Ehepaar, bei dem die Frau krank ist. Es sei nicht sicher, dass die Frau in Griechenland ausreichend behandelt werde. Auch die Arbeit in der „Schattenwirtschaft“ sei möglicherweise nicht zumutbar. Eine Unterbringung im HELIOS+-Programm sei nicht sicher, da hierfür die Zuerkennung des Schutzstatus noch keine 20 bzw. 24 Monate her sein dürfe. Zudem richte sich das Programm vorwiegend an alleinstehende, erwerbsfähige Personen ohne besondere Vulnerabilität.
– Nach Ansicht des Sozialgerichts ist unabhängig davon in beiden Fällen zweifelhaft, ob die Rückkehr nach Griechenland tatsächlich möglich ist. So sprächen Zeitungsartikel dafür, dass Griechenland nicht bereit sei, Geflüchtete wieder aufzunehmen. Außerdem sei eine Ausreise nicht unmittelbar umsetzbar, sondern erfordere umfangreiche Vorbereitungen. Die Ausländerbehörde habe aber keine Vorbereitungen zur freiwilligen Ausreise getroffen. Es wurde auch kein Laissez-Passer ausgestellt, der eventuell für die Ausreise erforderlich sein könnte. Und schließlich hätten die Betroffenen auch nicht die finanziellen Mittel für eine Ausreise. Dass diese darlehensweise übernommen werden könnten, sei zumindest dem iranischen Ehepaar nicht mitgeteilt worden.
– Unabhängig davon hält aber das Sozialgericht für zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist. Das SG zitiert hierzu die grundlegenden Entscheidungen des SG Karlsruhe (S 12 AY 425/25 ER und S 12 AY 379/25 ER), die allerdings zu Dublin-Fällen ergangen waren. Da in Anerkannten-Fällen die Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie (Art.17 bis 20 RL 2013/33/EU) nicht einschlägig sind, dürfte es vor allem auf die verfassungsrechtliche Argumentation ankommen. Hierzu stellte das SGB Karlsruhe fest: „Indes ist ein vollständiger Leistungsausschluss für Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, gerade nicht zu vereinbaren mit der temporären Reichweite des Grundrechts aus Art.1 Abs.1 GG i.V.m. Art.20 Abs.1 GG. Dem sog. Aktualitätsgrundsatz (bzw. „Gegenwärtigkeitsprinzip“) zufolge ist die menschenwürdige Existenz einschließlich des soziokulturellen Minimums ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zu deren Ende zu sichern. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder -perspektive rechtfertigt es gerade nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken (…).“ Der Leistungsausschluss ist, so das SG Magdeburg, „daher unter Beachtung der Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorerst gegenüber den Antragstellern nicht anwendbar.“
– Außerdem seien viele Auslegungsfragen des §4 Abs.1 Nr.1 AsylbLG fachgerichtlich und in der Literatur „nicht ansatzweise geklärt“. Ungeklärt sei bereits, ob eine Leistungskürzung unionsrechtlich zulässig sei (Vorlagebeschluss des BSG an den EuGH, B 8 AY 6/23); allerdings geht es auch in diesem Verfahren nicht um einen Anerkannten-Fall, sondern um einen Dublin-Fall.

Eine weitere positive Sozialgerichtsentscheidung, die mir zu Anerkannten-Fällen bekannt ist: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2025; L 8 AY 34/25 B ER.
Das LSG Niedersachsen hält den Leistungsausschluss im Eilverfahren für rechtswidrig, weil
– keine Anhörung erfolgt ist
– eine Rücknahme der Leistungsbewilligung auf Grundlage von §45 SGB X notwendig gewesen wäre, aber weder Vertrauensschutz geprüft noch Ermessen ausgeübt wurde,
– nicht geprüft wurde, ob der Internationale Schutz in Bulgarien noch fortbesteht,
– minderjährige Kinder betroffen sind, denen das Verhalten der Eltern nicht zugerechnet werden darf,
– ungeklärt ist, ob der Leistungsausschluss mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.

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